5Ob146/16f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. O***** H*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die Antragsgegnerin R***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck und die übrigen Mit und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG 2002, infolge des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Mai 2016, GZ 4 R 128/16a 50, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 14. März 2016, GZ 4 Msch 7/14x 36, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin (Hausverwalterin) Rechnungslegung nach § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG 2002. In diesem Verfahren kommt zufolge § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 allen Wohnungseigentümern Parteistellung zu (5 Ob 167/03z = wobl 2003/162, 300; diese Entscheidung zitierend T. Klicka in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht 3 § 52 WEG 2002 Rz 22), weshalb ihnen auch Entscheidungen zuzustellen sind. Die Entscheidung des Erstgerichts wurde den übrigen Wohnungseigentümern durch Hausanschlag zugestellt, die Entscheidungen der zweiten Instanz und des Revisionsrekurses der Antragstellerin jedoch nicht. Das Erstgericht wird daher die Entscheidungen des Rekursgerichts sowie den Revisionsrekurs der Antragstellerin den übrigen Wohnungseigentümern zuzustellen haben.
Nach Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist wird der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.