5Ob146/16f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. O***** H*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die Antragsgegnerin R***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG 2002, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den (richtig) Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24. Mai 2016, GZ 4 R 128/16a 50, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 14. März 2016, GZ 4 Msch 7/14x 36, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrt Rechnungslegung nach § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG 2002.
Das Erstgericht gab dem Begehren teilweise statt.
Die Antragsgegnerin bekämpfte die Stattgebung. Das Rekursgericht gab ihrem Rekurs Folge und wies den Antrag zur Gänze ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Antragstellerin erhob dagegen einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte. Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.
1. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. In diesem wohnrechtlichen Außerstreit verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 gelten zufolge § 52 Abs 2 WEG 2002 die allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren mit den in (unter anderem) § 37 Abs 3 Z 16 MRG genannten Besonderheiten. Nach dieser Bestimmung sind die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur und es beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR.
3. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht, dem der Rechtsmittelschriftsatz ungeachtet seiner Bezeichnung als außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 69 Abs 3 AußStrG vorzulegen ist, seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert. Ob der Rechtsmittelschriftsatz, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs enthält, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T13, T14]).