JudikaturOGH

6Ob112/15m – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller und Antragsgegner 1. Mag. N***** S*****, 2. A***** N*****, geboren am 6. Februar 2000, beide *****, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner und Antragsteller B***** N*****, Frankreich, vertreten durch Mag. Susanne Hautzinger Darginidis, Rechtsanwältin in Wien, wegen Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung bzw der Vollstreckbarerklärung über den Revisionsrekurs der Antragsteller und Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 2015, GZ 44 R 549/14g 46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Oktober 2014, GZ 96 Ps 109/14s 27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen .

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 21. 4. 2016 hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof dem Vater die Obsorge für den Minderjährigen entzogen und ausgesprochen, dass diese künftig allein der Mutter zukommt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Der Vater hat sämtliche Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Durchsetzung der zu seinen Gunsten ergangenen Obsorgeentscheidung eines belgischen Gerichts vom 27. 1. 2014 zurückgenommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer also ein Anfechtungsinteresse voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS Justiz RS0002495). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse (RIS Justiz RS0002495 [T43, T78]; 1 Ob 194/10a). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041770 , RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS Justiz RS0006598).

Da die Obsorge nunmehr der Mutter allein zukommt und der Vater seine Anträge zurückgenommen hat, sind sie und der Minderjährige durch die Abweisung ihres Antrags auf Nichtanerkennung der belgischen Obsorgeentscheidung nicht mehr beschwert.

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