5Ob53/16d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Alexandra R*****, vertreten durch Dr. Christian Schoiber, öffentlicher Notar in Salzburg, wegen Eintragung eines Belastungs und Veräußerungsverbots, infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Dezember 2015, AZ 53 R 298/15b, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 20. Oktober 2015, TZ 5335/2015, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Seit der Entscheidung 5 Ob 38/13v vom 18. 4. 2013 ist es ständige Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Grundbuchsachen, dass gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 Rechtsanwälte und Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr auch im Grundbuchverfahren verpflichtet sind (RIS Justiz RS0128921). Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (RIS Justiz RS0128266).
2. Der Antragstellervertreter, ein Notar, hat den ordentlichen Revisionsrekurs zur Post gegeben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückstellen.