Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber in der Strafsache gegen M***** K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen den Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, GZ 12 Os 102/09f, 12 Os 103/09b, 12 Os 108/09p-7, wird dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz der Seite 4 der Urschrift anstelle „§ 270 Abs 1 erster Satz StPO" zu lauten hat „§ 270 Abs 3 erster Satz StPO".
Gründe:
Das Zitat „§ 270 Abs 1 erster Satz StPO" in der genannten Entscheidungspassage (= S 5 zweiter Absatz der Ausfertigungen) ist im Hinblick auf die dort genannte Bezugsstelle des § 271 Abs 7 erster Satz StPO ein nach § 270 Abs 3 StPO iVm § 291 StPO zu berichtigender Schreibfehler. Richtigerweise hat dieses Zitat zu lauten „§ 270 Abs 3 erster Satz StPO".
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