Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2025, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde Folge gegeben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 31. Oktober 2025 legte die Staatsanwaltschaft Wien A* zur Last, er habe am 2. September 2025 in ** B*, die ihren PKW auf der ** in Fahrtrichtung ** lenkte, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Spurwechsel zu nötigen versucht, indem er wiederholt mit seinem PKW unter Missachtung des Sicherheitsabstandes auf ihr Fahrzeug auffuhr, die Lichthupe und das Fernlicht betätigte und aggressiv gestikulierte.
Diesen Sachverhalt subsumierte die Staatsanwaltschaft unter das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO mit der Begründung zurück, dass das von A* zugestandene Verhalten (Betätigung der Lichthupe sowie des Fernlichts im Zusammenhalt mit dichtem Auffahren), auch in Kombination mit einem aggressiven Gestikulieren weder Gewaltanwendung, noch eine gefährliche Drohung darstelle, weshalb die A* angelastete Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und das Verfahren folglich einzustellen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 6), die moniert, dass das Losfahren mit einem PKW Gewalt oder zumindest Drohung mit Gewalt darstelle (RIS Justiz RS0093608), was umso mehr für das (wenn auch nicht im Strafantrag erwähnte) Abdrängen mit einem Kraftfahrzeug gelte (RIS Justiz RS0093655). Im Übrigen habe das Oberlandesgericht Wien zuletzt in einer Entscheidung festgehalten, dass ein mit hoher Geschwindigkeit bewegter PKW in Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig sei (RIS Justiz RS0093928) und somit die Drohung unter einer Verwendung einer Waffe bestätigt (30 Bs 158/25t).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und diesen in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 StPO mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen.
Der Zurückweisungsgrund der Nichterfüllung eines materiell rechtlichen Tatbestands (§ 212 Z 1 StPO) betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff hypothetisch als erwiesen angenommen dem Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren wäre. Dabei kann die Anklageüberprüfung hinsichtlich der Rechtsfrage nicht losgelöst von der Beweislage vorgenommen werden, vielmehr ist der angeklagte Lebenssachverhalt aufgrund der Aktenlage mit dem Strafgesetz zu vergleichen ( Bauer in WK StPO § 450 Rz 2; Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 26/1; Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens Rz 8.28). Bei dieser Prüfung hat das Gericht die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbstständig anhand der Verdachtslage (im Sinne eines Anschuldigungsbeweises) vorzunehmen, wie sie sich aus dem Strafakt ergibt. Eine Bindung an die Subsumtion in der Anklage besteht nicht (RIS Justiz RS0131309 [T2]). Für die Anklageerhebung genügt bereits eine einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit ( Hinterhofer/Oshidari aaO Rz 8.14; Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 2 Rz 520; Birklbauer aaO § 212 Rz 4). Es kommt somit darauf an, ob die Verfahrensergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs die Annahme der Erfüllung aller Merkmale eines Straftatbestands als naheliegend erkennen lassen (RIS Justiz RS0098830, RS0124012).
Wie die Anklagebehörde zutreffend darlegt, stellt bereits das Losfahren gegen eine die Wegfahrt des PKWs hindernde Person nach ständiger Rechtsprechung das Nötigungsmittel der Gewalt und nicht der gefährlichen Drohung dar (RIS Justiz RS0093608 [insb T2]; Danek/Mann in WK 2 StGB Rz 57), wobei zu der in der Literatur teilweise vertretenen differenzierten Ansicht auf Danek/Mann , aaO Rz 63 verwiesen wird. Wenn jedoch bereits das langsame Losfahren gegen eine die Wegfahrt eines PKWs hindernde Person oder eine stillstehende - etwa einen Parkplatz „reservierende“ - Person das Nötigungsmittel der Gewalt darstellt, gilt das nach Ansicht des erkennenden Senats auch für ein nicht bloß kurzfristiges knappes Auffahren mit dem PKW unter Missachtung des gebotenen Sicherheitsabstandes (§ 18 StVO) im Baustellenbereich einer Autobahn unter gleichzeitiger wiederholter Betätigung der Lichthupe bzw des Fernlichts (vgl. auch Riccabona-Zecha, Drängeln auf Autobahnen. Nötigung durch dichtes Auffahren und Lichthupen? ZVR 2004, 31).
Die Reduktion des Tempolimits in einem Baustellenbereich dient regelmäßig dazu, bei einer baustellenbedingten erhöhten Unfallgefahr (etwa durch Änderung der Spurführung, Fahrbahnverengung, Beschaffenheit des Bodenbelags etc) zu begegnen. Folglich vermag die Begründung des Erstgerichts, dass ein knappes Auffahren und Betätigung der Hupe und Lichthupe zwecks Freigabe der Fahrspur (Überholspur) keine Gewalt darstelle, weil die Einwirkung auf die Sinnesorgane und das Nervensystem dafür nicht genüge, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass die Zeugin B* den Sachverhalt dahingehend beschrieb, der Angeklagte sei bei der Abfahrt ** plötzlich auf die rechte Fahrspur gewechselt, habe auf die gleiche Höhe aufgeschlossen und unter aggressivem Gestikulieren mit den Händen zugleich begonnen, nach links in ihre Richtung zu lenken und sie auf ihrer durch die Baustelle bereits schmäler gestalteten Fahrspur stark zu bedrängen (ON 2.4 S 2; ON 3.6 S 4), vermag das Erstgericht nicht darzulegen, weshalb ein extrem knappes Auffahren mit dem Fahrzeug unter Missachtung des Sicherheitsabstandes auf einer Autobahn mit dem Nötigungsziel der Freigabe des Fahrstreifens (oder Erhöhung der eingehaltenen Fahrtgeschwindigkeit), insbesondere auch ein Bedrängen von der Seite, anders zu beurteilen sein sollte, als die Nötigung zum abrupten Abbremsen des Fahrzeuges ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit (vgl dazu etwa 15 Os 62/19k, 12 Os 102/09f; 13 Os 23/17g). Der gegenteilige Standpunkt der Lehre – auf den sich das Erstgericht stützt, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt, wobei zum Gewaltbegriff auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu 11 Os 89/21d, 11 Os 112/20k, 11 Os 3/16z verwiesen wird.
Um der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht bzw den Einzelrichter des Landesgerichts (§ 215 Abs 2 StPO; § 485 Abs 1 Z 3 StPO) nur dann in Betracht, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten ( Kirchbacher StPO 15 § 212 Rz 4). Sobald daher die (theoretische) Möglichkeit einer Verurteilung besteht, liegt § 212 Z 2 StPO nicht vor und ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden ( Birklbauer in WK StPO § 212 Rz 19). Dieser Einspruchsgrund ist daher restriktiv auszulegen und auf eine Art Missbrauchskontrolle zu beschränken ( Schröder/Wess aaO Rz 16).
Unter Berücksichtigung der Depositionen sowohl der Zeugin B* (ON 3.6) als auch des Angeklagten A* (ON 3.5), der die wiederholte Betätigung der Lichthupe bzw Einschalten des Fernlichts für mehrere Sekunden um den vor ihm fahrenden PKW zum Spurwechsel zu bewegen, einräumte, reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts aus, um eine Verurteilung des Angeklagten für möglich zu halten, wobei angesichts des qualifiziert gefährlichen Verhaltens des Angeklagten (extrem knappes Auffahren im Baustellenbereich einer Autobahn und dadurch ausgelöste Drucksituation; Ablenkung der vorausfahrenden Fahrzeuglenkerin im Baustellenbereich einer Autobahn) auch der (vom Strafantrag nicht umfasste) Tatbestand der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB in Betracht kommt (zur möglichen echten Konkurrenz vgl. Stricker/Nimmervoll in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 89 Rz 19; 15 Os 62/19k). Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr genügt, dass der Täter durch sein Verhalten eine außergewöhnlich hohe Unfallswahrscheinlichkeit (zumindest fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatbestandmäßigkeit ausreicht. In der sehr hohen Unfallswahrscheinlichkeit liegt aber zugleich auch das wesentliche Merkmal der konkreten Gefährdung. Ist im Normalfall typischerweise mit dem Eintritt einer Verletzung zu rechnen, liegt eine konkrete Gefahr vor.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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