JudikaturOGH

7Ob264/06h – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. April 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Melanie Katharina K*****, geboren am 28. Jänner 2002, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger, dieses vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge für den 21. Bezirk, Am Spitz 1, 1210 Wien, und des Antragsgegners Vaters Rene T*****, vertreten durch Mag. Sabine E. Schuster, Rechtanwältin in Lenzing, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 6. September 2006, GZ 23 R 147/06z-U31, womit infolge des Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 19. Juni 2006, GZ 1 P 15/06a-U24, teils (insoweit auch das Verfahren) als nichtig aufgehoben und der entsprechende Unterhaltsfestsetzungsantrag zurückgewiesen, teils zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichtes vom 18. 10. 2006 über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses dem Vater der Rechtsmittelwerberin zu Handen seiner Vertreterin zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer solchen bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist hiefür erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträge von EUR 185 von 28. 1. 2002 bis 31. 8. 2002, EUR 175 von 1. 9. 2002 bis 30. 6. 2005, EUR 210 von 1. 7. 2005 bis 31. 7. 2005 und EUR 170 ab 1. 8. 2005 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, zu bezahlen. Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses des Vaters den angefochtenen Beschluss, soweit er den Bemessungszeitraum vom 28. 1. bis zum 31. 1. 2006 betraf, „sowie insoweit" auch das Verfahren als nichtig auf und wies den „entsprechenden" Unterhaltsfestsetzungsantrag zurück (Punkt I des Beschlusses); im Übrigen gab es dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss für den Unterhaltsbemessungszeitraum ab Februar 2006 auf und trug dem Erstgericht diesbezüglich die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (Punkt II des Beschlusses). Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es zunächst für nicht zulässig. Über Zulassungsvorstellung der Minderjährigen (vertreten durch den Jugenfwohlfahrtsträger) gemäß § 63 AußStrG änderte das Rekursgericht diesen Ausspruch mit Beschluss vom 18. 10. 2006 dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde. Ohne diesen Beschluss an die laut Stellungnahme des Vaters vom 4. 10. 2006 (U-46) ausgewiesene Vertreterin des Rechtsmittelgegners zuzustellen, wurden die Akten mit dem Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Diese Vorlage ist verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 68 AußStrG steht dem Vater als Antragsgegner und damit Revisionsrekursgegner der rechtsmittelwerbenden Minderjährigen das Recht auf Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung des Rekurgerichtes, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (Abs 3 Z 2 leg cit), zu. Dies wurde auch im Abänderungsbeschluss vom 18. 10. 2006 (in Abs 2 des Spruches) - zutreffend - ausgesprochen. Die für den Rechtsmittelgegner bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses, der auch die genannte Mitteilung enthält, wurde dem Vater jedoch (anders als die Gleichschrift des Rechtsmittels, die er bereits am 21. 9. 2006 erhalten hat [ON U-39]) - bisher nicht zugestellt, sondern befindet sich weiterhin im R-Akt:

Die Zustellung dieser Beschlussausfertigung wurde nämlich - zu Unrecht - an den Vater selbst (und nicht an seine ausgewiesene Vertreterin) verfügt. Daraufhin ist die Sendung mit Postfehlbericht vom 31. 10. 2007, wonach der Empfänger „verzogen" sei, wieder beim Rekursgericht eingelangt, welches die (verfrühte) Rechtsmittelvorlage angeordnet hat.

Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.

Rückverweise