JudikaturOGH

5Ob145/04s – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****S*****, vertreten durch Dr. Kopp, Wittek Partner Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Beklagten 1.) Ekkehard D*****, 2.) Maria D*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in Salzburg, als bestellter Verfahrenshelfer, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2004, GZ 54 R 204/03v 25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen, dass der von den Beklagten gepachtete Kleingarten verwahrlost und ungepflegt war und infolge der Ablagerungen von diversen Gegenständen eher einer Müllhalde als einem Kleingarten glich, welchen Missständen trotz einer Aufforderung des Amtes für Umweltschutz des Magistrats Salzburg nicht abgeholfen wurde, stellt sich keineswegs die erhebliche Rechtsfrage, ob die Belassung eines Kleingartens als "Naturgarten" einen erheblich nachteiligen Gebrauch im Sinn des § 1118 ABGB darstellt.

Dieser Auflösungstatbestand wird durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen herbeigeführt, wobei ausgehend von den festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache vorliegt (RIS Justiz RS0021018; RS0102020 u.a.).

Bereits durch die Unterlassung der Erfüllung von Aufträgen der Behörde (hier Naturschutzbehörde, weil Pachtgrund im Landschaftsschutzgebiet liegt) werden wichtige Interessen des Bestandgebers, der gegenüber der Behörde für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Auflagen verantwortlich ist, schwerstens beeinträchtigt (RIS Justiz RS0021098).

Die zweitinstanzliche Entscheidung findet sich in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus vermochten die Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Damit erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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