JudikaturOGH

4Ob280/00f – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heimo G*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 202.792,99 S sA und Feststellung (Streitwert 33.333,33 S), folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Spruch der Entscheidung 4 Ob 280/00f wird dahin berichtigt, dass der abweisende Teil wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger 202.792,99 S zuzüglich 4 % Zinsen seit 28. 4. 1998 zu zahlen, wird abgewiesen."

2. Die Begründung der Entscheidung wird auf Seite 5 dahin berichtigt, dass der letzte Halbsatz des vorletzten Absatzes wie folgt zu lauten hat:

"sie ist auch berechtigt."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In den Spruch der Entscheidung wurde irrtümlich der ursprüngliche und nicht der nach einer Klageänderung maßgebende Klagebetrag aufgenommen; in der Begründung wurde die Revision als nicht berechtigt bezeichnet, obwohl ihr stattgegeben wurde. Diese offenbaren Unrichtigkeiten waren gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

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