Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* M*, Hilfsarbeiter, wohnhaft bei J* K*, Landwirt in *, vertreten durch den Beistand J* D*, Pensionist in *, dieser vertreten durch Dr. Josef Georg Schnirch und Dr. Friedrich Santner, Rechtsanwälte in Tamsweg, wider die beklagte Partei K* M*, Installateurgehilfe, *, vertreten durch Dr. Berndt Sedlaczek, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 64.659,70 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19. Mai 1978, GZ 2 R 62/78 55, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. September 1977, GZ 3 Cg 644/75 47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat dem Kläger die mit S 2.520,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 186,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 5. Oktober 1969 bei einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. März 1975, GZ 3 Cg 559/72 44, wurde festgestellt, daß der Beklagte für alle Schäden des Klägers aus diesem Unfall ab 4. Oktober 1972 haftet.
Der Kläger begehrte Ersatz des in der Zeit vom 4. Oktober 1972 bis 30. September 1975 erlittenen Verdienstentganges in Höhe von S 64.659,70 sA mit der Begründung, daß er seinen Unterhalt vor dem Unfall als Sägearbeiter verdiente, infolge der unfallbedingten Verletzungen aber vollkommen arbeitsunfähig sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung mit der Behauptung, daß die Verletzungen des Klägers folgenlos ausgeheilt seien. Eine allenfalls verminderte Erwerbsfähigkeit sei anlagebedingt und auf den übermäßigen Alkoholkonsum des Klägers zurückzuführen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahingehend ab, daß es dem Kläger nur S 61.059,70 sA zusprach. Das Mehrbegehren von S 3.600,-- sA wies es ab.
Der Beklagte erhebt Revision nach § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Unterinstanzen gingen von folgenden Feststellungen aus:
Der am * 1946 geborene Kläger erlitt beim Unfall neben einem Oberschenkelbruch, einer schweren Nasenverletzung, zahlreichen Rißquetschwunden, Prellungen und Abschürfungen, eine schwere Gehirnerschütterung und ein schweres Schädelhirntrauma mit einer posttraumatischen Harnruhr. Bei der Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung der neurochirurgischen Abteilung der Landesnervenklinik * war das anfangs bestandene Psychosyndrom weitgehend abgeklungen. Im Entlassungsbefund wurde allerdings auf die Möglichkeit spastischer Paresen mit störenden Einflüssen hingewiesen. Im Vorprozeß AZ 3 Cg 559/72 des Landesgerichtes Salzburg kam der Sachverständige Primarius Dr. E* H* am 18. September 1973 zum Ergebnis, daß der Kläger bereits vor dem Unfall schwachsinnig gewesen war, als Folge des Unfalles jedoch eine deutliche sekundäre Demenz mit Persönlichkeitsverflachung, mangelnder sozialer Einordnungsfähigkeit und Neigung zu Agitiertheit und Verstimmungszuständen eingetreten sei.
Derzeit ist der Kläger zeitlich und örtlich orientiert. Es besteht bei ihm ein ausgeprägtes organisches Psychosyndrom mit deutlicher Enthemmung und euphorischer Grundstimmung, deutlicher Antriebssteigerung und völliger Kritiklosigkeit und Urteilsschwäche. Er ist eine intellektuell unterbegabte (debile) Persönlichkeit mit Zeichen einer deutlichen Hirnleistungsschwäche im Bereich des Grundgedächtnisses, hat konversionsneurotische Züge mit erhöhten ambivalenten Aggressionspotentialen und ist im Affekt- und Stimmungsbereich schlecht anpassungsfähig.
An Unfallsfolgen traten eine Wesensveränderung, vor allem ein hypomanisches Zustandsbild mit Euphorie, Kritiklosigkeit und Uneinsichtigkeit gegenüber dem eigenen Zustand, ein Verhalten mit Getriebenheit, die sozusagen auf die primärintellektuelle Unterbegabung des Klägers aufgepfropft ist, auf. Der Kläger bietet das Bild eines Hirngeschädigten mit zentraler Persönlichkeitsstörung und Wesensveränderung bei gleichzeitig organisch bedingter Einschränkung der Selbstkontrolle. Die nunmehr gegebene Hirnleistungsschwäche mit Störung des Kurzgedächtnisses, reduziertem Arbeitstempo und Leistungsschwankungen ist Folge des Unfalles.
Die orthopädischen Unfallsfolgen bedingen für sich allein nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 %. Der Kläger leidet auch an einer mittelgradigen seitengleichen Innenohrschwerhörigkeit, die auf einen frühkindlichen Hörschaden zurückgeht.
Die unfallsbedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers beträgt unter Berücksichtigung des Umstandes, daß seine frühere Arbeitsfähigkeit auf Grund des schicksalbedingten Leidenszustandes um etwa 20 % vermindert war, vom 4. Oktober 1972 bis 30. September 1975 und auch heute 80 %.
Der Kläger war von 1962 bis 1967 in der Landwirtschaft S* in * und später vom 16. November 1967 bis zum Unfall im Sägewerk S* als Hilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von S 13,-- brutto im Jahre 1969 beschäftigt. Der damalige Kollektivvertragslohn für Hilfsarbeiter betrug S 11,45. In seiner Freizeit war der Kläger im Hause S* als Hausbursche tätig, wofür er freie Kost und Quartier erhielt. Nach dem Unfall war eine Wiederbeschäftigung des Klägers im Hinblick auf seinen unfallsbedingten Zustand nicht mehr möglich.
Der nach dem Unfall beschränkt entmündigte Kläger ist heute auf einem von der Gemeinde vermittelten Pflegeplatz bei J* K* untergebracht. J* K* erhält dafür, daß er dem Kläger Kost und Quartier gewährt und ihn beaufsichtigt, S 2.300,-- monatlich. Unentgeltlich würde er den Kläger nicht bei sich aufnehmen, weil sich dieser überhaupt nicht vernünftig beschäftigen und benehmen kann. Der Kläger verrichtet unter Anleitung des J* K* und seiner Frau leichtere Arbeiten wie Mistführen, Holzmachen, Futterherrichten sowie Heuarbeiten auf dem Feld, wobei er jedoch nie allein arbeitet. Er ist bei körperlichen Arbeiten nur bedingt belastbar und so schnell müde, daß er öfters Pausen einlegen muß. Zusammengerechnet beträgt seine Tagesleistung etwa 3 bis 4 Stunden. Dafür erhält er von J* K* an Sonn- und Feiertagen als Arbeitsanreiz S 22,-- für einen Gasthausbesuch.
In der Zeit vom 4. Oktober 1972 bis 30. September 1975 bezog der Kläger von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension im Gesamtbetrag von S 80.240,30. In der selben Zeit hätte er als Land-, Säge- oder Hilfsarbeiter mindestens S 144.900,-- verdienen können.
Das Erstgericht sprach dem Kläger auf Grund dieser Feststellungen den gesamten Klagsbetrag als konkret entgangenen Verdienst zu.
Das Berufungsgericht sah in der Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Dr. R* F*, der am 17. September 1970 in einem Bericht an den Primararzt der Unfallstation des Krankenhauses T* die Meinung vertreten hatte, daß das organische Psychosyndrom des bereits vor dem Unfall debilen Klägers weitgehend abgeklungen und mit seiner völligen Wiederherstellung zu rechnen sei, keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, hielt auch die Bestellung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und die Vernehmung der Zeugen S* M* und H* W* nicht für erforderlich und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung, wobei es in Übereinstimmung mit diesem zum Ergebnis gelangte, daß der Kläger vor dem Unfall trotz einer angeborenen Schwachsinnigkeit als Sägearbeiter tätig zu sein vermochte und durch den Unfall eine Zäsur in seiner Leistungsfähigkeit eingetreten sei.
In rechtlicher Hinsicht war das Berufungsgericht der Ansicht, für die Bemessung des Schadens, den der Geschädigte infolge der Körperverletzung durch die zeitweilige oder dauernde Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erlitten habe, sei entscheidend, welchen Erwerb er durch Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge gezogen hätte. Das Einkommen des Verletzten aus der Zeit vor dem Unfall und das Einkommen, das andere Dienstnehmer in etwa gleicher Berufstellung wie der Verletzte nach dem Unfall erzielten, bilde daher einen tauglichen Anhaltspunkt für die Schadensberechnung. Auf Grund der Tatsache, daß der Kläger vor dem Unfall zur Zufriedenheit seines Dienstgebers als Sägearbeiter gearbeitet habe und infolge der unfallbedingten Wesensveränderung eine solche Anstellung nicht mehr bekommen könne, bestehe der von ihm begehrte Verdienstentgang als konkreter Schaden fest. Es komme nicht darauf an, mit welchen Prozentsätzen seine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Zwecken der Pensionsversicherung oder in anderweitigen sozialversicherungsrechtlichen Belangen eingestuft werde.
Berechtigung komme der Berufung nur insoweit zu, als das vom Kläger erzielte Taschengeld, das mit etwa S 3.600,-- jährlich bemessen wurde (§ 273 ZPO), auf seinen Verdienstentgang anzurechnen sei.
1.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO:
Der Revisionswerber rügt unter diesem Revisionsgrund, daß das Berufungsgericht die in zweiter Instanz geltend gemachte Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Dr. R* F* nicht als Verfahrensmangel angesehen habe. Dadurch sei die Frage der bereits vor dem Unfall gegebenen Debilität des Klägers und die damalige Neigung zum Alkoholismus nicht erörtert worden. Nur durch die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie und der Psychiatrie hätte der erhebliche Widerspruch zwischen den Ausführungen des Dozenten Dr. R* F* und des Sachverständigen Dr. H* über die vor dem Unfall vorhandene Debilität des Klägers aufgeklärt werden können.
Mit diesen Ausführungen bringt jedoch der Revisionswerber den herangezogenen Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Wenn in der Würdigung des Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken und auch nicht erkennbar ist, daß der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer acht gelassen habe, liegt die Beurteilung, zu der das Gericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens gelangt, ausschließlich auf dem Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung (SZ 22/126 uva; zuletzt 2 Ob 149/78). Beide Unterinstanzen haben das Gutachten des Sachverständigen Dr. H*, der sowohl zu der schon vor dem Unfall infolge Debilität vorhandenen Erwerbsminderung des Klägers (AS 107 f) als auch zu den nicht unfallsbedingten Auswirkungen eines erhöhten Alkoholkonsums (AS 113 und 144) Stellung nahm, als logisch einwandfrei und ‒ nicht zuletzt wegen der in den wesentlichen Punkten gegebenen Übereinstimmung mit dem Gutachten des im Vorprozeß vernommenen Sachverständigen Dr. E* H* ‒ als überzeugend angesehen. Das Berufungsgericht hielt das inhaltlich ziemlich oberflächlich gehaltene Attest des Dr. R* F* nicht für geeignet, die im wesentlichen übereinstimmenden Gutachten dieser beiden Sachverständigen zu widerlegen, so daß es keinen Anlaß zu einem Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO sah. Es ist somit nicht hervorgekommen, daß der Sachverständige erheblichen Verhandlungsstoff außer acht gelassen habe. Unter diesen Voraussetzungen fällt aber die Frage, ob die vorliegenden Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen über den Umfang der unfallskausalen Schädigung des Klägers rechtfertigen, ausschließlich in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (2 Ob 248/66 uva, zuletzt 2 Ob 149/78). Da von der Frage, ob einem Gutachten gefolgt werden könne und ob es genügend erscheint (§ 362 Abs 2 ZPO) abhängt, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, gehört auch diese Frage in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung (EvBl 1958/94 uva; zuletzt 2 Ob 149/78).
2.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO:
Die Revision hält die Erwägungen des Berufungsgerichtes, wonach die Aussagen der Zeugen J* K* (AS 154), J* Ka* (AS 155), A* W* und J* G* (AS 158 f) der Aussage des Zeugen J* S* (AS 151 f) nicht „samt und sonders“ widersprächen, für aktenwidrig. Mit diesen Auführungen vermag jedoch die Revision keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen; eine solche könnte im Zusammenhang mit der Erörterung von Beweisgründen durch das Berufungsgericht nur darin liegen, daß die für die Erwägungen des Berufungsgerichtes herangezogenen Argumente auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, der aus den Streitakten selbst erkennbar ist, beruhten ( Fasching IV, 318 f, Arb 7588, JBl 1976, 642 uva; zuletzt 2 Ob 532/78). Davon kann jedoch keine Rede sein. Das Berufungsgericht gab die zur entscheidenden Frage der Verschlechterung des Zustandes des Klägers größtenteils nicht auf Tatsachen, sondern auf pauschalen Wertungen beruhenden Aussagen der genannten vier Zeugen richtig wieder. Wenn es nicht diesen Aussagen, sondern jener des J* S* folgte bei dem der Kläger, was der Beklagte im Berufungsverfahren gar nicht bekämpft hatte, vor dem Unfall in einem ordentlichen Dienstverhältnis stand, mit dem Ergebnis folgte, daß sich insgesamt das Beweisbild einer mit dem Unfall eingetretenen Zäsur in der Leistungsfähigkeit des Klägers ergebe, so liegen diese Erwägungen ausschließlich auf dem Gebiete der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung. Eine dem Berufungsgericht durch unrichtige Zitierung von Beweisergebnissen unterlaufene Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.
3.) Zum Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO:
Der Revisionswerber meint, es widerspräche jeglichen Prinzipien des Schadenersatzrechtes, dem Kläger, der bereits vor dem Unfall zu 20 % erwerbsvermindert war, auf Grund der durch den Unfall eingetretenen totalen Erwerbsunfähgkeit 100 % der erhobenen Ansprüche zuzuerkennen. Da es auf das objektive Ausmaß der durch den Unfall eingetretenen Erwerbsminderung ankomme, hätte das Berufungsgericht nur zu einer Klagsstattgebung im Ausmaß von 80 % der erhobenen Ansprüche kommen dürfen.
Mit diesen Ausführungen verkennt jedoch der Revisionswerber, daß mit dem aus § 1325 ABGB abzuleitenden Begriff der Erwerbsfähigkeit nicht die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit gemeint ist. Unter Erwerbsfähigkeit im Sinne des Gesetzes ist vielmehr die Fähigkeit zu verstehen, in einer der Ausbildung, den Anlagen und der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen ( Koziol , Haftplichtrecht II, 106; ähnlich Lorber , Zum Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit, ÖJZ 1971, 291 und Hillinger , Zum Begriff der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ nach § 1325 ABGB, ÖJZ 1970, 511). Der Oberste Gerichtshof hat in Einklang mit diesem Schrifttum wiederholt ausgesprochen, daß bei der Beurteilung des Verlustes oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht von der medizinisch physiologischen Arbeitsfähigkeit, sondern von der wirtschaftlichen Erwerbsfähigkeit auszugehen sei (ZVR 1963/68, ZVR 1975/166 ua; zuletzt 2 Ob 127/78). Die beiden Begriffe decken sich nicht. Es kann sein, daß trotz Beeinträchtigung der medizinisch-physiologischen Arbeitsfähigkeit die wirtschaftliche Erwerbsfähigkeit im vollen Umfange erhalten bleibt, etwa wenn ein Angestellter trotz einer durch schwere Beinverletzung abstrakt eingetretenen 30 %-igen Invalidität in der Lage bleibt, seinen sitzenden Beruf im vollen Umfang auszuüben; andererseits aber kann auch eine geringe Minderung der medizinischen Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit, einen zumutbaren Beruf auszuüben, stark beeinträchtigen oder gar beseitigen, wie das von Koziol , ааО 107 angeführte Beispiel eines Pianisten, dem ein Finger verkrüppelt wird, zeigt.
Auf die Frage, ob bei der Bemessung des aus einer Körperverletzung entstandenen Schadens auch von einer abstrakten Schadensberechnung ausgegangen werden könnte ( Koziol ааО I 23; II 104 ff; vgl 2 Ob 200/77 und 2 Ob 34/78), braucht nicht eingegangen zu werden, weil den Klagsbehauptungen eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung zugrunde liegt. Der Kläger hat bewiesen, daß er vor dem Unfall trotz schicksalsbedingter Vorschäden in der Lage war, sich seinen Unterhalt als Land- und Sägearbeiter zu verdienen, durch den Unfall aber erwerbsunfähig geworden ist. Bei Vergleich der Lage des Klägers vor und nach dem Unfall hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, welche Einkünfte er bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ( Geigel , Haftpflichtrecht 16 , 144; vgl § 1293 ABGB) gezogen hätte. In der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht ist daher ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Rückverweise