Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik und Dr. Gamerith als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* E*, Landwirt, *, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagten Parteien 1.) K* O*, Kaufmann, *, 2.) E* AG, *, beide vertreten durch Dr. Otto Philp und Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 8.696,40 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Mai 1978, GZ 42 R 251/78 14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Jänner 1978, GZ 33 C 1538/77 9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 1.695,06 (darin S 240,-- Barauslagen und S 107,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 5. September 1976 gegen 4:15 Uhr kam es auf der Forststraße in Kaltenleutgeben, Langebergweg, zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Erstbeklagte als Lenker seines Kombi Range Rover, haftpflichtversichert bei der Zweitbeklagten, an den am Fahrbahnrand abgestellten Heuwender des Klägers, Marke Heublitz-Vogel-Not-F 58, anstieß.
Der Kläger begehrt den mit S 8.696,40 außer Streit stehenden Schaden und brachte dazu vor, das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten, da dieser nicht auf Sicht fahrend an die Arbeitsmaschine des Klägers angefahren sei.
Die Beklagten wendeten ein, das Verschulden treffe den Kläger, da dieser seine Arbeitsmaschine unbeleuchtet abgestellt habe. Im übrigen wurde der eigene Schaden des Erstbeklagten in der Höhe von S 44.880,-- compensando gegen die Klagsforderung eingewendet.
Das Erstgericht erachtete die Klagsforderung als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung nicht als zu Recht bestehend und gab daher dem Klagebegehren statt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die Klagsforderung mit S 2.898,80 sА zu Recht, die eingewendete Gegenforderung bis zu diesem Betrage ebenfalls zu Recht bestehend erkannt und daher das Klagebegehren abgewiesen wurde.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im wesentlichen die in der Entscheidung des Berufungsgerichtes auf Seite 2 bis 4 wiedergegebenen Feststellungen getroffen.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß den Erstbeklagten an dem Schaden des Klägers das Alleinverschulden treffe, da er bei Berücksichtigung aller Umstände ohne die nötige Sorgfalt gefahren sei, sodaß er den in die Fahrbahn hineinragenden Heuwender übersehen habe. Der Umstand, daß der Kläger seine Arbeitsmaschine nicht beleuchtet habe, stelle kein Mitverschulden dar, da der Verstoß des Erstbeklagten bei weitem überwiege.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als für die rechtliche Beurteilung ausreichend, gelangte aber zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht. Zutreffend habe zwar das Erstgericht die Kennzeichnungspflicht des Klägers im Sinne der Bestimmung des § 89 Abs 1 StVO 1960 bejaht. Auch wenn man davon ausgehe, daß eine Privatstraße vorgelegen sei, sei die Straßenverkehrsordnung anzuwenden, da andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmt hätten. An dieser Kennzeichnungspflicht ändere sich auch nichts, wenn der Heuwender auf einer Forststraße abgestellt worden sei. Wohl müsse auf Forststraßen allenfalls mit Hindernissen gerechnet werden, doch entbinde dies nicht den Aufsteller solcher Hindernisse, für eine entsprechende Kennzeichnung bzw Absicherung zu sorgen. Auch eine Forststraße diene zum Befahren und nicht zur Ablagerung. Wenn aber das Befahren im Vordergrund stehe, seien alle Hindernisse möglichst derart aufzustellen, daß Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Es sei dem Erstgericht zu folgen, daß auch der Erstbeklagte ein Verschulden zu verantworten habe, da er den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verletzt habe. Im Hinblick auf die besondere Situation der Aufstellung des geradezu getarnten Hindernisses durch den Kläger müsse aber das Verschulden des Klägers als weitaus überwiegend angesehen werden. Gerade die von den Beklagten vorgelegten Fotos Beilage ./2 zeigten, daß das vorragende Hindernis ziemlich nahe der Fahrbahnoberfläche aus relativ dünnen und schlecht sichtbaren Teilen der Anhängevorrichtung des Heuwenders bestanden habe. Diese abstehende und tiefliegende Anhängevorrichtung habe somit eine verschärfte Situation geschaffen, mit der ein durchschnittlicher Kraftfahrlenker auch beim Befahren einer Forststraße nicht habe rechnen müssen. Daß der Erstbeklagte unter Bedachtnahme auf die Witterung und die Sichtverhältnisse den Fahrbahnrändern kein hinreichendes Augenmerk zugewendet habe, müsse ihm als Verschulden angerechnet werden. Bei Gegenüberstellung der beiden Verhaltensweisen müsse aber der fehlerhaften Aufstellung durch den Kläger wesentlich schwereres Gewicht beigelegt werden, weshalb von einer Verschuldenstеilung im Verhältnis von 2 : 1 zugunsten der Beklagten auszugehen sei. Daraus folge aber, daß dem Kläger lediglich ein Drittel seines mit S 8.696,40 außer Streit stehenden Schadens zustehe. Da aber dem Erstbeklagten jedenfalls der Selbstbehalt von S 4.880,-- zustehe, dies schon allein im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers und die Höhe des eigenen Schadens, übersteige die Gegenforderung die berechtigte Klagsforderung, weshalb die Klage abzuweisen gewesen sei.
Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 2 ZPO rügt der Kläger die Unterlassung der Feststellung, aus welcher Entfernung der Heuwender für den Erstbeklagten erkennbar gewesen wäre, durch das Erstgericht, sowie die Nichtübernahme der Feststellung des Erstgerichtes, daß Sichtkontakt für den Erstbeklagten bereits in einer Entfernung von 50 m bestanden habe. Vom Berufungsgericht wäre ein ergänzendes Sachverständigengutachten über die Frage, aus welcher Entfernung bei den gegebenen Sichtverhältnissen der Erstbeklagte den Heuwender hätte sehen müssen, einzuholen gewesen. Es fehlten auch Feststellungen darüber, daß sich der Heuwender zum Zeitpunkt des Unfalles nicht an derselben Stelle befunden habe, wie der Kläger ihn abgestellt habe, sowie darüber, auf welche Weise der Heuwender zu beleuchten gewesen wäre.
Da der Kläger in erster Instanz obsiegte, war er nicht gehalten, ihm ungünstige Feststellungen des Erstgerichtes im Berufungsverfahren zu bekämpfen, um sie im Revisionsverfahren angreifen zu können (vgl Fasching IV, 71, SZ 26/262 ua). Der Kläger bekämpft aber in Wahrheit gar nicht für ihn ungünstige Feststellungen des Erstgerichtes, sondern erachtet sich durch die Unterlassung von Feststellungen durch das Erstgericht bzw durch das Berufungsgericht beschwert. Auf diese angeblichen Feststellungsmängel, die unter dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend zu machen gewesen wären, wird daher bei Erledigung der Rechtsrüge einzugehen sein.
Soweit der Kläger behauptet, das Berufungsgericht habe die Feststellungen des Erstgerichtes, seitens des Erstbeklagten habe auf 50 m Entfernung Sichtkontakt auf den Heuwender bestanden, nicht übernommen, ist er darauf zu verweisen, daß das Erstgericht eine solche Feststellung gar nicht getroffen hat. Es stellte vielmehr fest, daß die Reichweite des Abblendlichtes und der Nebelscheinwerfer des Fahrzeuges des Erstbeklagten mindestens 50 m betragen habe; diese Feststellung wurde aber vom Berufungsgericht ohnehin übernommen. Auch mit seinen weiteren Ausführungen zum Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO bekämpft der Kläger in Wahrheit die rechtliche Beurteilung, nämlich im wesentlichen die Lösung der Verschuldensfrage durch das Berufungsgericht.
Der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.
Unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Z 3 ZPO bringt der Kläger vor, die Feststellung der Höhe der Gegenforderung der Beklagten mit S 4.880,-- durch das Erstgericht finde im Akteninhalt keine Deckung. Insbesondere seien die Beweisergebnisse bezüglich des Selbstbehaltes aus der Kaskoversicherung und über die Höhe der Reparaturrechnung nicht ausreichend.
Das Erstgericht hat auf Grund des Schreibens der Zweitbeklagten, die auch Kaskoversicherer des Fahrzeuges des Erstbeklagten war, vom 5. Jänner 1977 (Beilage ./3), festgestellt, daß der Erstbeklagte von seiner Kaskoversicherung den Betrag von S 40.000,-- nach Abzug des Selbstbehaltes von S 4.880,-- ersetzt erhielt. Diese Feststellung stimmt mit dem Inhalt des Schreibens Beilage ./3 völlig überein, sodaß eine Aktenwidrigkeit nicht vorliegt. Es bestehen aber seitens des Obersten Gerichtshofes auch gegen die Richtigkeit der Feststellung insbesondere bezüglich der Höhe des Selbstbehaltes keine Bedenken.
Es ist somit auch der Revisionsgrund nach § 503 Ζ 3 ZPO nicht gegeben.
In der Rechtsrüge bekämpft der Kläger zunächst die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall die Bestimmungen der StVO 1960 anzuwenden seien, obgleich sich der Unfall auf einer Forststraße ereignet habe. Gemäß § 34 Forstgesetz 1975 sei bei gesperrten Forststraßen die Straßenverkehrsordnung 1960 nicht anzuwenden. Es sei daher auch keine Beleuchtung abgestellter Hindernisse vorgeschrieben gewesen. Der Erstbeklagte habe als Jagdpächter damit rechnen müssen, daß sich zur Zeit der Heuernte landwirtschaftliche Geräte auf der Forststraße befinden. Der Kläger habe den Heuwender nicht so abgestellt, daß er 50 bis 70 cm in die Fahrbahn geragt habe; dies habe das Erstgericht aber nicht festgestellt. Wenn aber unbekannte Personen den Heuwender nach dem Abstellen durch den Kläger in diese Stellung gebracht hätten, sei der Kläger hiefür nicht verantwortlich.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes stellte der Kläger zwei oder drei Tage vor dem Unfallstag nach Arbeitseinsatz seinen Heuwender Type Heublitz, der eine Länge von 2,38 m und eine Breite von 1,60 m hatte, auf dem rechten Straßenrand, gesehen aus Richtung Kaltenleutgeben, des Langebergweges, einer Forststraße, auf Höhe der Wallnerwiese derart ab, daß sich die Maschine etwa normal zur Längsachse der Fahrbahn über dem entlang der Straße verlaufenden Graben zum Großteil außerhalb der Fahrbahn befand und lediglich die Seite, an der sich die Anhängevorrichtung befand, mit ihrer äußersten Begrenzung 50 bis 70 cm in die Fahrbahn hineinragte. Die Straße ist an der Unfallsstelle 3,20 m breit, sodaß 2,50 bis 2,70 m freie Durchfahrtsbreite verblieben. Die Straße bildet im Unfallsbereich eine leichte und langgezogene Linkskurve ‒ aus Richtung Kaltenleutgeben gesehen ‒, hat knapp vor der Unfallsstelle eine Steigung von 5 % und bildet eine flache Straßenkuppe. Aus einer Entfernung von 45 m war der abgestellte Heuwender bei Tageslicht vom Lenkersitz eines fahrenden Fahrzeuges leicht wahrnehmbar. Der Langebergweg ist eine Forststraße, an deren Beginn ein nur für Berechtigte zu öffnender Schranken und das Verbotszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen Anrainer“ angebracht sind. Sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte als Jagdpächter sind zur Benützung der Forststraße berechtigt. Am 5. September 1976 um 4:15 Uhr, in der Dämmerung, eine Stunde vor Sonnenaufgang, bei regnerischem und nebeligem Wetter, fuhr der Erstbeklagte mit seinem 1,81 m breiten Range-Rover mit eingeschaltetem Abblendlicht und Nebelscheinwerfern aus Kaltenleutgeben kommend mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h entlang des Langebergweges und rammte den wie oben beschrieben abgestellten Heuwender des Klägers. Der Heuwender ist von dunkelblauer Farbe, die sich bei Witterungs- und Sichtverhältnissen, wie sie im Unfallszeitpunkt herrschten, nur schwer vom Hintergrund abhebt. Er war weder beleuchtet, noch waren rückstrahlende Materialien angebracht. Die Reichweite des Abblendlichtes und der Nebelscheinwerfer des Range-Rover betrug mindestens 50 m, der Anhalteweg aus 30 km/h 17 m.
Das Erstgericht traf die Feststellungen über die Abstellposition des Heuwenders auf Grund der ihm glaubwürdig und überzeugend erscheinenden Angaben des Klägers, insbesondere auch auf Grund der Fotos Beilage ./2, deren Richtigkeit der Kläger in seiner Parteiaussage ausdrücklich bestätigte (AS 57 f) sowie der vom Sachverständigen auf Grund der Angaben des Klägers angefertigten Skizze Beilage ./II. Der Kläger kann sich daher durch diese Feststellungen, nicht beschwert erachten. Seine erstmals im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung, unbekannte Personen hätten den Heuwender in diese Stellung gebracht, stellt eine unzulässige Neuerung dar.
Der Unfall ereignete sich auf einer Forststraße, an deren Beginn ein nur für Berechtigte ‒ wozu der Kläger und der Erstbeklagte gehörten ‒ zu öffnender Schranken und das Verbotszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen Anrainer“ angebracht sind. Gemäß § 59 Abs 2 ForstG 1975 ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße, samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient.
Gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960 gilt die Straßenverkehrsordnung 1960 für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Der Begriff der nicht öffentlichen Straße ist vom Begriff der Straße ohne öffentlichen Verkehr zu unterscheiden. Die StVO 1960 versteht als Straße auch für den Fußgängerverkehr bestimmte Landflächen (§ 2 Abs 1 Z 1 StVO 1960). Auch allgemeiner Fußgängerverkehr zählt somit zum öffentlichen Verkehr. Soweit gemäß § 33 Abs 1 ForstG 1975 eine Forststraße weder forstrechtlich noch nach anderen Gesetzen gegen allgemeines Begehen gesperrt ist, gilt sie als Straße mit öffentlichem Verkehr und die StVO 1960 findet in vollem Umfang Anwendung, auch wenn die Straße, wie im vorliegenden Fall, gegen allgemeines Befahren gesperrt ist (vgl Bobek-Plattner-Reindl , Forstgesetz, Anm 2 zu § 59 S 157 f, sowie Anm 15 zu § 34, S 113 f.). Da ein Begehungsverbot von dem am Beginn der Forststraße angebrachten Verbotszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ nicht umfaßt ist, eine Benützungssperre nach § 34 Forstgesetz 1975 aber nach den Feststellungen nicht kundgemacht war (vgl § 1 Abs 2 und 3 der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung BGBl 1976/179), ist die StVO 1960 im vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960 hinsichtlich der Forststraße im vollen Umfang anzuwenden. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch, wenn man die Forststraße als Straße ohne öffentlichen Verkehr ansähe, da in diesem Fall mangels abweichender Regelung durch andere Rechtsvorschriften oder den Straßenerhalter die StVO 1960 gemäß § 1 Abs 2 anzuwenden ist.
Der Heuwender des Klägers ist als Fahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 StVO 1960, nämlich als Anhänger-Arbeitsmaschine anzusehen (vgl 2 Ob 249/77). Da § 89 StVO 1960 nur auf betriebsunfähige Fahrzeuge anzuwenden ist (vgl ZVR 1973/87, ZVR 1975/91 ua), eine Betriebsunfähigkeit des Heuwenders aber gar nicht behauptet wurde, noch nach dem Akteninhalt hiefür Anhaltspunkte bestehen, war für die Verpflichtung zur Beleuchtung des abgestellten Heuwenders die Vorschrift des § 60 Abs 3 StVO 1960 maßgebend. Danach sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit und Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen. Eine Verpflichtung zur Beleuchtung des Fahrzeuges bestand, auch wenn es im vorliegenden Fall nur 50 bis 70 cm mit einem Fahrzeugteil in die Fahrbahn hineinragte, weil auch dadurch eine Behinderung des fließenden Verkehrs insbesondere bei etwa durch Dämmerung, Dunkelheit oder Nebel beeinträchtigten Sichtverhältnissen, herbeigeführt wurde (vgl auch hiezu ZVR 1975/91). Die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Verpflichtung zur Beleuchtung des Heuwenders nach § 60 Abs 3 letzter Satz StVO 1960 lagen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil überhaupt keine sonstige Beleuchtung im Sinne dieser Vorschrift, worunter nur ständige Lichtquellen, wie etwa Straßenlaternen, nicht aber die Scheinwerfer sich nähernder Fahrzeuge zu verstehen sind, vorhanden war. Da der Heuwender überhaupt nicht beleuchtet war, fällt dem Kläger ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 60 Abs 3 StVO 1960 zur Last. Aus § 66 Abs 1 und 2 ForstG 1975 ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil diese Vorschrift die Bringung und vorübergehende Lagerung von Holz oder sonstigen Forstprodukten behandelt, sich also jedenfalls nicht auf die Abstellung einer Anhänger-Arbeitsmaschine bezieht. Auch der Umstand, daß auf Forststraßen allenfalls mit Hindernissen am Fahrbahnrand gerechnet werden muß, enthob den Kläger nicht seiner Verpflichtung, den Heuwender gemäß § 60 Abs 3 StVO 1960 zu beleuchten.
Hingegen fällt auch dem Erstbeklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend und im Revisionsverfahren nicht mehr bestritten erkannte, ein Verschulden dadurch zur Last, daß er unter Bedachtnahme auf die Witterung und die Sichtverhältnisse den Fahrbahnrändern kein hinreichendes Augenmerk zuwendete. Bei Gegenüberstellung des Fehlverhaltens des Klägers und des Erstbeklagten hat das Berufungsgericht mit Recht das Verschulden des Klägers als überwiegend angesehen, sodaß in der Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zum Nachteil des Klägers keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden kann. Dem Kläger steht somit nur ein Drittel seines mit S 8.696,40 nicht mehr strittigen Schadensbetrages, das sind S 2.898,80 sA, zu, während dem Erstbeklagten, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, jedenfalls der Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung in der festgestellten Höhe von S 4.880,-- gebührt; die Gegenforderung der Beklagten übersteigt somit jedenfalls die nur mit S 2.898,80 zu Recht bestehende Klagsforderung, sodaß das Klagebegehren vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen wurde.
Da die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes zu einer Überprüfung der rechtlichen Beurteilung, insbesondere der Verschuldensfrage, ausreichten, bedurfte es der vom Kläger vermißten weiteren Feststellungen nicht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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