Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Robert Müller und Mag. Karl Dirschmied als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. E*, Angestellter, *, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma K*&Co. KG, *, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 91.000,-- brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 18. Mai 1978, GZ 44 Cg 84/78-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 1. Feber 1978, GZ 7 Cr 21/77-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.749,88 (einschließlich S 233,88 Umsatzsteuer und S 600,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger behauptet, er sei vom 1.1.1972 bis 31.12.1976 bei der beklagten Partei als Angestellter mit einem Monatsgehalt von S 26.000,-- (14 mal jährlich) beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis sei durch Kündigung des Dienstgebers gelöst worden. Die beklagte Partei verweigere aber die Auszahlung der Abfertigung in der Höhe von drei Monatsgehältern (samt anteiligen Sonderzahlungen), sodaß der Zuspruch eines Betrages von S 91.000,-- sA begehrt werde.
Die beklagte Partei machte dagegen geltend, daß dem Kläger die Abfertigung nicht zustehe, weil er noch vor Ablauf der Kündigungsfrist fristlos entlassen worden sei. Überdies habe das Dienstverhältnis nicht am 1.1.1972, sondern erst am 3.1.1972 begonnen. Schließlich macht die beklagte Partei eine Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung mit der Begründung geltend, daß der Kläger durch Versäumnisse infolge mangelhafter Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe (als Betriebsleiter) einen die Klagsforderung erheblich übersteigenden Schaden verschuldet habe.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil den Klagsbetrag zu, da es die Behauptungen des Klägers als erwiesen annahm, sodaß ihm die begehrte Abfertigung gebühre.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es kam nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes zu denselben Feststellungen wie das Erstgericht, wobei es besonders hervorhob, daß auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse erwiesen sei, daß das Dienstverhältnis – unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsaufnahme – bereits am 1.1.1972 begonnen habe und eine Entlassung des Klägers durch die beklagte Partei nicht erklärt worden sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Untergerichte aufzuheben und dem Erstgericht neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, allenfalls den zuzusprechenden Klagsbetrag auf S 60.660,-- herabzusetzen.
Die klagende Partei beantragt der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin gelegen sein soll, daß der Beginn des Dienstverhältnisses vom Berufungsgericht nicht exakt festgestellt worden sei, genügt es darauf zu verweisen, daß diese Behauptung nicht der Aktenlage entspricht. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, daß das Dienstverhältnis mit 1.1.1972 begann und hat begründet, auf Grund welcher Beweismittel es zu dieser Feststellung gelangte. Es verwies insbesondere auch darauf, daß diese Feststellung bereits auf Grund der vorliegenden Urkunden und Zeugenaussagen getroffen werden könne, sodaß es der Vernehmung der Parteien nicht mehr bedürfe. Diese Beurteilung ist aber ein Akt der Beweiswürdigung, die auch in arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden kann (EvBl 1955/154 ua, zuletzt etwa 4 Ob 61/78). Damit geht auch die Rüge der Revision, die Komplementär in der beklagten Partei sei zu Unrecht nicht vernommen worden, ins Leere. Auch die Behauptung der Revision, das Dienstverhältnis habe durch Entlassung des Klägers durch die beklagte Partei geendet, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; darnach wurde eine Entlassung des Klägers von der beklagten Partei nicht erklärt. Der rechtlichen Beurteilung ist daher zugrundezulegen, daß das Dienstverhältnis durch Kündigung des Klägers seitens der beklagten Partei zum 31.12.1976 beendet wurde.
Damit steht dem Kläger der Abfertigungsanspruch in der Höhe von 3 Monatsgehältern samt anteiligen Sonderzahlungen ( Martinek-Schwarz AngGes 3 375, ArbSlg 7375 ua) zu (§ 23 Abs1 AngGes). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß für die Beurteilung, wie lange das Dienstverhältnis gedauert habe, der rechtliche Beginn des Dienstverhältnisses – und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme – sowie der Tag, mit dem die Kündigungsfrist abgelaufen war, maßgebend seien, entspricht Lehre und Rechtsprechung ( Martinek-Schwarz a.a.O. 371, ArbSlg 6413 ua).
Schließlich macht die beklagte Partei in ihrer Revision geltend, die Fällung eines Teilurteiles sei gemäß § 391 Abs 3 ZPO nicht zulässig gewesen, weil die eingewendete Gegenforderung mit der Klagsforderung in einem rechtlichen Zusammenhang stehe. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt.
Nach § 391 Abs 3 ZPO kann dann, wenn der Beklagte durch Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht hat und die Verhandlung über den Klagsanspruch entscheidungsreif ist, über diesen durch Teilurteil abgesprochen werden, wenn Klags- und Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen. Die Erlassung eines Teilurteiles kann insoweit angefochten werden, als die Entscheidung gegen gesetzliche Vorschriften über die Zulässigkeit des Teilurteiles verstößt. Nur ein solcher Verstoß kann bekämpft werden, nicht aber die Ermessensentscheidung des Gerichtes über die Zweckmäßigkeit der Erlassung eines Teilurteiles (
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung ist dann gegeben, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden ( Fasching ZP III 582 f, SZ 42/162, Ind 1977 1003, 1058 ua), weiters, wenn beide Ansprüche einander bedingen oder wenn deren Aufrechnung vereinbart war ( Gschnitzer -Klang 2 VI 497, RZ I960, 121, Ind 1977 1003 ua.
Abgelehnt wurde ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und. Gegenforderung aus einem Dienstverhältnis, die sich auf verschiedene Zeitperioden dieses Dienstverhältnisses beziehen ( Fasching ZP III 583, unter Berufung auf 4 Ob 12/57). Ebenso wurde ein rechtlicher Zusammenhang verneint zwischen erhobenen Entgeltansprüchen und einer eingewendeten Schadenersatzforderung aus einem Verhalten in Ausübung der arbeitsvertraglichen Dienstpflicht, da Grundlage des Entgeltanspruches unmittelbar der Dienstvertrag sei, während die Grundlage des Schadenersatzanspruches ein deliktisches Verhalten des Arbeitnehmers sei, das mit der Erfüllung des Arbeitsvertrages nur insoweit mittelbar im Zusammenhang stehe, als es sich während des Dienstes ereignete (Ind 1977 1003). Zu 5 Ob 139/73 wurde ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Ersatzforderung eines Dienstgebers wegen betrügerischer Handlungen des Dienstnehmers und seinem als Gegenforderung eingewendeten Entgeltanspruch mit der Begründung verneint, daß zwischen den beiden Forderungen kein so enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, daß die Durchsetzung des einen Anspruches ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch Treu und Glauben widerspräche und daher auch ein rechtlicher Zusammenhang bejaht werden müsse. Zu verweisen ist auch darauf, daß der Beklagte, der einredeweise eine Gegenforderung geltend macht, zwar nicht ausdrücklich behaupten muß, sie stehe mit der Klagsforderung in rechtlichem Zusammenhang, um die Fällung eines Teilurteiles, die von einem Parteienantrag unabhängig ist (SZ 27/4, Ind 1977 1003), zu verhindern, aber jene Tatsachen vorbringen muß, aus denen sich der rechtliche Zusammenhang zwischen Klagsforderung und Gegenforderung ergibt, wenn er die Fällung eines Teilurteiles verhindern will (SZ 27/4).
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei behauptet, der Kläger habe durch mangelhafte Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben einen Mehraufwand, Verzögerungen bei der Durchführung der Arbeiten und Überprüfung von Rechnungen sowie die Nichterteilung eines bereits in Aussicht gestellten Auftrages verschuldet. Damit wird nicht behauptet, daß sich Klagsforderung und Gegenforderung auf denselben Zeitraum beziehen oder beide unmittelbar aus dem Dienstvertrag abzuleiten seien. Als Grundlage des Ersatzanspruches an die Klägerin kann auch ein deliktisches Verhalten in Frage kommen. Überdies ist allenfalls das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das sich auch auf Schadenszufügung durch Verletzung der Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag bezieht (Dirschmid Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ÖGB Schriftenreihe 122, 4 Ob 65/78), heranzuziehen, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Klägers gegeben ist oder über den Grad der Fahrlässigkeit zwischen den Parteien verschiedene Auffassungen bestehen (vgl Dirschmid a.a.O., 4 Ob 65/78). Auch in diesem Falle würden die unmittelbaren rechtlichen Grundlagen für Klagsforderung und Gegenforderung daher auseinanderfallen. In der Verneinung des rechtlichen Zusammenhanges zwischen Klagsforderung und Gegenforderung durch die Untergerichte ist daher ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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