Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold, Dr. Griehsler, Dr. Winklbauer und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma Dipl.-Ing. L*, Inhaber G* H*, vertreten durch Dr. Guido Liphart, Rechtsanwalt in Innsbruck und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten Dipl.-Kfm. E* R*, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei G* S*, vertreten durch Dr. Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 8.816,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. Jänner 1978, GZ 1 R 9/78-1 R 11/78-20, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und ihres Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17. November 1977, GZ 13 C 2584/76-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.464,38 (darin S 120,-- Barauslagen und S 99,58 Umsatzsteuer) und dem auf Seite der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dipl.-Kfm. E* R*, die mit S 1.344,38 (darin keine Barauslagen, aber S 99,58 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei beauftragte den Beklagten mit dem Transport eines Kamineinsatzes von I* zur Baustelle des Nebenintervenienten Dipl.-Kfm. E* R* in J*. Da das Abladen des Kamineinsatzes so unsachgemäß erfolgt sei, daß er dabei zerbrochen sei, habe die Klägerin durch kostenlosen Austausch des Einsatzes einen Schaden von S 8.816,-- erlitten, den sie samt Zinsen und Kosten vom Beklagten ersetzt verlangt. Dipl.-Kfm. E* R* ist als Nebenintervenient auf Seite der klagenden Partei dem Verfahren beigetreten.
Der Beklagte bestritt und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung. Bei der Auftragserteilung sei dem Beklagten gesagt worden, daß zum Abladen auf der Baustelle des Empfängers Leute bereit stünden. Dies sei aber in Wahrheit nicht der Fall gewesen. Daraufhin habe der LKW-Fahrer des Beklagten den auf einer Holzpalette befestigten Kamineinsatz auf einen vor dem Haus des Empfängers befindlichen Sandhaufen abgeladen. Hiebei sei der Kamineinsatz in keiner Weise beschädigt worden. Überdies wendete der Beklagte die Transportkosten in Höhe von S 696,-- aufrechnungsweise als Gegenforderung ein.
Die Unterinstanzen trafen folgende Sachverhaltsfeststellungen:
An einem datummäßig nicht feststehenden Tag im Frühjahr 1975 erteilte um ca. 16:30 Uhr der Angestellte der klagenden Partei H* C* dem Beklagten fernmündlich den Auftrag, dringend noch am selben Tag einen Kamineinsatz vom Lager der klagenden Partei zur Baustelle des Nebenintervenienten Dipl.-Kfm. E* R* in J* zu liefern. Der Beklagte fragte, ob noch jemand auf der Baustelle sei, um beim Abladen des unhandlichen und schweren Kamineinsatzes zu helfen. Dies bejahte H* C*. Der Beklagte schickte seinen Fahrer, G* K*, zum Lager der klagenden Partei. Der mit Verpackung etwa 250 kg schwere Kamineinsatz, der auf einer Holzpalette montiert und mit Stahlbändern befestigt war, wurde mittels Hubstablers aufgeladen. Auch K* erkundigte sich noch, ob jemand auf der Baustelle sei, der ihm beim Abladen helfe. Wiederum bejahte dies H* C*; er wußte dies zwar nicht konkret, nahm es aber deswegen an, weil ihm Dipl.-Kfm. R* den Auftrag erteilt hatte, den Kamineinsatz noch am gleichen Tag dringend zu liefern; C* war daher der Meinung, es müsse noch jemand auf der Baustelle sein. Daß es für einen Mann allein unmöglich ist, den schweren Kamineinsatz mit Verpackung ordnungsgemäß abzuladen, wußte C*. Als K* an der Baustelle anlangte, war dort niemand mehr anwesend. Er fuhr daher mit dem Heck des LKW zu einem Sandhaufen, der etwa die Höhe der Ladefläche hatte, heran und bewegte den Kamineinsatz samt Palette durch Hin- und Herrücken auf den Sandhaufen hinaus. Nach dem Abladen stellte er fest, daß einer der obersten Ziegel einen Sprung hatte. Der Sandhaufen war abschüssig. Am nächsten Morgen gegen 7 Uhr, als die Arbeiter zur Baustelle kamen, lagen die Teile des Ofens auf dem Sandhaufen und auf der Böschung verstreut herum, die Stahlbänder, die die Ladung zusammengehalten hatten, hingen weg. Nach dem Abladen waren die später festzustellenden Beschädigungen, mit Ausnahme des Sprunges in einem der obersten Ziegel, noch nicht vorhanden. Es kann keine andere Ursache für die Beschädigung angenommen werden, als daß der Kamineinsatz auf dem abschüssigen Sandhaufen infolge seines Gewichtes eine Verlagerung erfahren hat, die haltenden Stahlbänder sich lösten und die Teile des Kamineinsatzes dadurch herausstürzten. K* mußte sich über das mit der vorgenommenen Art des Abladens und Abstellens verbundene Risiko im Klaren sein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nur zur Hälfte statt; es lastete der Klägerin ein 50%iges Mitverschulden am entstandenen Schaden mit der Begründung an, daß sie sich vor der Ankündigung, es würden auf der Baustelle Arbeiter anwesend und beim Abladen behilflich sein, von deren Richtigkeit überzeugen hätte müssen. Sie habe gewußt, daß ein Mann allein das Frachtgut nicht abladen könne, aber damit rechnen müssen, daß angesichts der Dringlichkeit der Fahrer des LKW dies dennoch versuchen werde.
Das Berufungsgericht änderte das Ersurteil im Sinne gänzlicher Klagsstattgebung ab. Es war der Ansicht, daß der Beklagte seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ablieferung des Frachtgutes iSd § 429 HGB durch das Abstellen desselben auf einem abschüssigen Sandhaufen im Freien auf einer unbeaufsichtigten Baustelle in Abwesenheit des Empfängers oder von ihm beauftragter Leute nicht entsprochen habe. Da der Beklagte auch nicht beweisen habe können, daß der sohin ihm zuzurechnende Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abgewendet werden können, habe er dafür einzustehen. Ein Mitverschulden der klagenden Partei am Schadenseintritt sei zu verneinen, weil der Zeuge C* trotz der objektiven Unrichtigkeit seiner Ankündigung, daß Leute an der Baustelle beim Abladen behilflich sein würden, nicht damit rechnen habe können, das K*, als sich das Gegenteil herausstellte, das Frachtgut dennoch abladen und in derart bedenklicher Weise abstellen würde.
Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem sinngemäßen Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei und der ihr beigetretene Nebenintervenient beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Auffassung des Revisionswerbers, daß er in Anbetracht der Dringlichkeit des ihm erteilten Beförderungsauftrages seinen Verpflichtungen als ordentlicher Frachtführer bei der Ablieferung des Frachtgutes an der Baustelle nachgekommen sei, kann nicht gefolgt werden.
Die Dringlichkeit der Beförderung befreite den Frachtführer nicht von seiner Verpflichtung, bei der Ankunft am Orte der Ablieferung zu prüfen, ob eine Ablieferung technisch und rechtlich möglich war. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann in der einseitigen Gewahrsamsaufgabe am Orte der Ablieferung eine ordnungsgemäße Ablieferung des Frachtgutes nicht erblickt werden. Die Ablieferung kann vielmehr nur mit Wissen und Willen des Empfängers erfolgen (vgl hiezu außer den vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen auch noch Ratz in RGR Komm 2V 417 und Schlegelberger HGB 5 VI 757 f, RGZ 114, 314; 52, 399). Daran ändert auch der Umstand, daß die Beförderung als dringlich bezeichnet wurde, nichts. Es konnte daraus auch nicht die stillschweigende Zustimmung der Klägerin zum Zurücklassen des Frachtgutes im Freien auf der offenen Baustelle entnommen werden, zumal die Klägerin bei der Auftragserteilung – wenn auch unrichtigerweise – davon ausging, daß an der Baustelle der Empfänger oder dessen Leute anwesend sein und eine ordnungsgemäße Ablieferung daher möglich sein werde. Selbst wenn man aber dem Beklagten, was hier keineswegs gerechtfertigt ist, zugute halten wollte, daß er unter den gegebenen Umständen nicht weisungswidrig handelt, wenn er das Frachtgut auf der unbeaufsichtigten Baustelle im Freien abstellte, so hätte er dies in einer Weise tun müssen, die zumindest eine Beschädigung des Frachtgutes ohne unbefugten Eingriff Dritter ausschloß. Ein abschüssiger Sandhaufen kann aber nicht als tauglicher Abstellplatz für ein 250 kg schweres, zerbrechliches Frachtgut angesehen werden. Dies hätte auch dem mit der Beförderung betrauten Fahrzeuglenker K* klar sein müssen. Wenn ein gefahrloses Abladen und Abstellen des Frachtgutes auf einem ebenen und sicheren Platz, auf welchem das Frachtgut weder abrutschen noch umstürzen konnte, nicht möglich war, hätte das Abladen ohne ausdrückliche diesbezügliche Weisung des Absenders keinesfalls erfolgen dürfen, sondern es hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Ablieferungshindernis angenommen und im Sinne des § 437 Abs 2 HGB vorgegangen werden müssen.
Ein Mitverschulden der Klägerin am Schadensfall wurde vom Berufungsgericht mit Recht verneint.
Die Revision kommt auch auf diese Frage nicht mehr zurück. Es genügt daher nochmals darauf hinzuweisen, daß die Klägerin bei ihrer unrichtigen Mitteilung über das Vorhandensein von Hilfskräften am Orte der Ablieferung weder die dann tatsächlich eingehaltene Vorgangsweise des Fahrers K* voraussehen konnte, noch kann diese Mitteilung als stillschweigende Billigung des Vorgehens des LKW-Lenkers K* aufgefaßt werden.
Das der Sach- und Rechtslage entsprechende Urteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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