JudikaturOGH

4Ob97/77 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 1977

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dr. Martin Meches und Dr. Friedrich Neuwirth als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, Kammerschauspielerin, *, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer sen., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Unterricht und Kunst Österreichischer Bundestheaterverband, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien wegen Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 21. April 1977, GZ 44 Cg 45/77 13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 26. November 1976, GZ 4 Cr 1536/76 7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Es wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 1.312,20 (einschließlich S 97,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 1.694,64 (einschließlich S 120, Barauslagen und S 116,64 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist ständiges Mitglied des Burgtheaters. Nach § 6 der auf Grund des Artikel I des BG vom 8. Juni 1934 BGBl II Nr 78 mit Verordnung des Bundesministers für Unterricht Dienstnehmer bei den Bundestheatern, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist, muß jedes Mitglied seine Wohnadresse und deren allfällige Änderung der Direktion des Theaters schriftlich bekanntgeben und dann, wenn es seine Wohnung im Laufe des Tages verläßt, dafür Vorsorge treffen, daß ihm allfällige dienstliche Verständigungen bis 4.00 Uhr nachmittags zuverlässig übermittelt werden können. Die Klägerin war am 9. Februar 1976 bis 4.00 Uhr nachmittags in ihrer Wohnung nicht anzutreffen; sie hatte auch nicht dafür vorgesorgt, daß ihr dienstliche Verständigungen bis 4.00 Uhr nachmittags übermittelt werden können. Es wurden umfangreiche Erhebungen vorgenommen, um den Aufenthalt der Klägerin, die wegen einer Programmänderung am Abend dieses Tages eine Rolle zu spielen hatte, in einem Wintersportort im Ausland auszuforschen. Wegen dieses Vorfalles wurde über die Klägerin vom Österreichischen Bundestheaterverband mit Schreiben vom 11. März 1976 unter Berufung auf Artikel II § 2 Abs 1 lit a des bereits angeführten Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934 die Ordnungsstrafe der Verwarnung verhängt.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß diese über sie verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam sei. Sie begründet dies damit, daß Artikel I des Gesetzes vom 8. Juni 1934 mit Vollwirksamwerden des Bundes Verfassungsgesetzes (19. 12. 1945) unwirksam geworden sei, weil der eine verfassungswidrige Ermächtigung an den Bundesminister für Unterricht zur Erlassung einer Dienstordnung für Dienstnehmer der Bundestheater, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist, enthalten habe. Wegen der Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung sei auch die auf Grund der darin enthaltenen Ermächtigung erlassene Dienstordnung, auf welche die Verhängung der Disziplinarstrafe gestützt werde, nicht mehr anwendbar. Überdies sei seit Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes die Verhängung einer Disziplinarstrafe nur zulässig, wenn sie in einen Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sei. Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme bedürfe der Zustimmung des Betriebsrates, wenn darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheide. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodaß die Disziplinarstrafe auch aus diesem Grund rechtsunwirksam sei.

Die beklagte Partei beantragt Abweisung des Klagebegehrens. Sie macht geltend, daß die erwähnte Dienstordnung zwar keine gesetzliche Grundlage mehr habe, ihre Anwendbarkeit aber vertraglich vereinbart worden sei. Nach Punkt 10 der Bühnendienstverträge seien nämlich die Allgemeinen Engagementbedingungen ein wesentlicher Bestandteil dieser Verträge und nach Punkt 1 der Allgemeinen Engagementbedingungen für das Solopersonal unterliege das Mitglied der „Dienstordnung, Hausordnung und den Disziplinarvorschriften des Österreichischen Bundestheaterverbandes in der jeweiligen Fassung“. Das Arbeitsverfassungsgesetz sei hinsichtlich der Ordnungsstrafe bei Schauspielern der Bundestheater nicht anwendbar. Das ergebe sich daraus, daß die Bestimmung des § 28 Schauspielergesetz, nach dessen Absatz 5 für die Verhängung von Ordnungsstrafen die Bestimmungen des Betriebsrätegesetzes, an dessen Stelle nunmehr das Arbeitsverfassungsgesetz getreten sei, gelten, durch Artikel V des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934 aufgehoben worden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging davon aus, daß auf Grund der bereits erwähnten Ermächtigung des Bundesministers für Unterricht durch Artikel I des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934 dieser eine Dienstordnung für die Dienstnehmer bei den Bundestheatern, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist, erließ (Verordnung vom 25. Juni 1934), in den bei Verletzung der darin festgelegten Pflichten des Dienstnehmers auch die Ordnungsstrafe der Verwarnung vorgesehen ist; das Recht zur Verhängung der Ordnungsstrafe steht neben dem Bundesminister für Unterricht auch den Direktoren der Bundestheater zu. Der Bestimmung des Artikel I des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934 sei laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1955 (Slg. 2794) mit Vollwirksamwerden der Bundesverfassung (19. 12. 1945) derogiert worden, weil sie Artikel 18 Abs 2 des Bundes Verfassungsgesetzes verletze, da sie eine formalgesetzliche Delegation zur Erlassung einer Verordnung an den Bundesminister für Unterricht enthalte. Damit sei die Grundlage für die vom Bundesminister für Unterricht erlassene Dienstordnung weggefallen. Diese Dienstordnung habe auch nicht dadurch wirksam werden können, daß sie im Punkt 1 der Allgemeinen Engagementbedingungen, die nach Inhalt des Dienstvertrages einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildeten – die Klägerin habe bei Abschluß des Dienstvertrages die Übernahme eines Exemplares dieser Allgemeinen Engagementbedingungen bestätigt – erwähnt werden. Weder in einem Kollektivvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung hinsichtlich des künstlerischen Personales des Bundestheaters sei eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle vorgesehen, die von Verhängung von Disziplinarmaßnahmen angehört werden müsse oder ein Mitspracherecht habe. Der Betriebsrat sei nicht um eine Stellungnahme zu der gegen die Klägerin beabsichtigten Disziplinarmaßnahme ersucht worden und habe dieser Maßnahme nach ihrer Verhängung auch nicht zugestimmt. Die verhängte Ordnungsstrafe sei daher gemäß § 102 Arbeitsverfassungsgesetz rechtsunwirksam.

Das Berufungsgericht wies über Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Es war der Auffassung, daß nach der angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1955 lediglich festgestellt worden sei, daß die im Artikel I des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934 enthaltene formalgesetzliche Delegation an den Bundesminister für Unterricht zur Erlassung einer Dienstordnung verfassungswidrig gewesen und mit dem Vollwirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes außer Kraft gesetzt worden sei. Die in dieser Bestimmung enthaltene Abgrenzung eines bestimmten Personenkreises (Dienstnehmer bei den Bundestheatern, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist) sei weiter wirksam, sodaß Artikel II, der Ordnungsstrafen für diesen Personenkreis regle, und Artikel V, der die Bestimmungen der §§ 26 und 28 des Schauspielergesetzes für diesen Personenkreis außer Kraft setze, nicht gegenstandslos geworden seien. Da durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1955 lediglich die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 26. Juni 1934 BGBl II Nr 116 betreffend das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß bei den Bundestheatern, nicht aber auch die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 25. Juni 1934 betreffend die Einführung einer Dienstordnung bei den Bundestheatern aufgehoben worden sei, liege noch eine „geltende Fassung“ dieser Dienstordnung vor. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit habe auch die Anwendbarkeit einer bereits derogierten Norm vereinbart werden können. Diese Dienstordnung sei daher als Vertragsbestandteil zwischen den Streitteilen verbindlich und anwendbar. Die Bestimmungen der §§ 96 Abs 1 Z 1 und 102 Arbeitsverfassungsgesetz seien auf Grund des Artikels V des BG v. 8. Juni 1934 für das den entsprechenden Bestimmungen des Schauspielergesetzes nicht unterliegende Personal bei den Bundestheatern nicht wirksam. Daraus folge, daß das Arbeitsverfassungsgesetz hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen bei Schauspielern der Bundestheatern nicht anwendbar sei. Die verhängte Ordnungsstrafe sei somit rechtswirksam, sodaß das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, daß seit dem Vollwirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes mit 19. 12. 1945 nicht nur die im Artikel I des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934 enthaltene formalgesetzliche Delegation (des Bundesministers für Unterricht zu Erlassung einer Dienstordnung für den dort angeführten Personenkreis), sondern der gesamte Inhalt dieses Artikels I (also auch die darin enthaltene Umschreibung des betroffenen Personenkreises) aufgehoben worden sei, wodurch den Artikeln II und V dieses Bundesgesetzes die Grundlage entzogen sei, sodaß sie inhaltslos geworden seien. Mit Wegfall des sie tragenden Gesetzes sei auch die Dienstordnung vom 25. Juni 1934 gegenstandslos und seit dem 19. Dezember 1945 daher nicht mehr anwendbar. Zur Zeit des Abschlusses des Dienstvertrages zwischen den Streitteilen habe daher eine „geltende Fassung“ einer Dienstordnung nicht mehr bestanden, sodaß sie auch nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Es sei aber auch das Arbeitsverfassungsgesetz bei Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Bundestheater zu beachten.

Zu diesen Ausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, daß sich das Recht des Arbeitgebers zur Verhängung einer Disziplinarstrafe aus dem Bestand des Arbeitsverhältnisses allein noch nicht ergibt; es bedarf einer besonderen Grundlage. Diese Grundlage kann grundsätzlich das Gesetz, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Einzeldienstvertrag sein (ZAS 1974 181 m.w.N. und dazu Tomandl ZAS 1974 183 f). Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme, daß sie in einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz oder in einem Kollektivvertrag vorgesehen ist. Die Verhängung im Einzelfalle bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet (§ 102 Arbeitsverfassungsgesetz, Floretta-Strasser , Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz 596 ff). Streitigkeiten zwischen Betriebsinhaber und dem von der Disziplinarmaßnahme betroffenen Dienstnehmer über die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über welche die Gerichte zu entscheiden haben. Diese Prüfung unterliegt jedenfalls auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes verstößt, also etwa, ob sie – wie im vorliegenden Fall behauptet wird – mangels Zustimmung des Betiebsrates rechtsunwirksam sei ( Floretta-Strasser a.a.O. 602, Tomandl a.a.O. 186).

Zur Frage, ob das Arbeitsverfassungsgesetz für Disziplinarmaßnahmen gegen Dienstnehmer der Bundestheater, deren Dienstverhältnis durch das Schauspielergesetz geregelt ist, gilt, ist davon auszugehen, daß § 133 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz ausdrücklich festlegt, daß die Bestimmungen des II. Teiles auf Theaterunternehmen im Sinn des § 1 Abs 2 des Schauspielergesetzes BGBl Nr 441/1922 – also auch auf Bundestheater, die dort ausdrücklich erwähnt werden – anzuwenden sind, soweit sich „im folgenden“ nichts anderes ergibt. Unter den „im folgenden“ angeführten Bestimmungen, die nicht anwendbar sind, ist aber weder § 96 Abs 1 Z 1 noch § 102 des Arbeitsverfassungsgesetzes, welche die Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen und die Mitwirkung des Betriebsrates bei deren Verhängung regeln, angeführt. Daraus geht klar hervor, daß diese Vorschriften nach der ausdrücklichen Regelung des Arbeitsverfassungsgesetzes auch für Disziplinarmaßnahmen gegen Schauspieler an Bundestheatern gelten. Zum Einwand der beklagten Partei, das Schauspielergesetz sei gegenüber dem Arbeitsverfassungsgesetz eine lex specialis und werde von diesem nicht berührt, ist darauf zu verweisen, daß hinsichtlich der Betriebsverfassung des Arbeitsverfassungsgesetz das jüngere Gesetz ist und dieses eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen , welche die Betriebsverfassung betreffen, umfassend und abschließend zu regeln, sodaß bestandene Sonderregelungen als aufgehoben angesehen werden müssen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten wurden (vgl. Dittrich-Veit-Tades Arbeitsrecht Anmerkung 2 zu § 26 Schauspielergesetz). Diese Absicht zeigt gerade der Wortlaut der bereits erwähnten Bestimmung des § 133 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz hinsichtlich der Dienstnehmer in Theaterunternehmungen. Daß es sich beim Burgtheater um ein Theaterunternehmen handle, das aus sonstigen Gründen vom Geltungsbereich des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes ausgenommen sei, wurde nicht einmal behauptet. Es steht weiter fest, daß die verhängte Disziplinarmaßnahme weder in einem Kollektivvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist und daß zu ihrer Verhängung, die nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle erfolgte, die Zustimmung des Betriebsrates nicht eingeholt wurde. Die verhängte Ordnungsstrafe ist daher rechtsunwirksam, weil sie gegen zwingende Vorschriften des Arbeitsverfassungsgesetzes verstößt. Damit erweist sich des Klagebegehren als berechtigt, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedarf, ob die Dienstordnung vom 25. Juni 1934 für das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen (an sich oder auf Grund der getroffenen Vereinbarung) anwendbar ist.

Das auch von amtswegen zu prüfende rechtliche Interesse im Sinn des § 228 ZPO an der von der Klägerin begehrten Feststellung ist schon deswegen zu bejahen, weil es bei einer allfälligen künftigen Verletzung der Pflichten der Klägerin aus dem Dienstvertrag von Bedeutung ist, ob bereits rechtswirksam eine Ordnungsstrafe wegen Verletzung solcher Pflichten verhängt wurde oder nicht.

Es war somit in Stattgebung der Revision die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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