Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Stix, Dr. Scheiderbauer und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Hüttenwirt, *, vertreten durch Dr. Walter Wohlrab und Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei J*, Hüttenwirt, *, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Einwendungen nach § 35 EO (Streitwert 3.234,36 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. September 1975, GZ. 2 R 624/75 9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 11. Juli 1975, GZ. C 125/75 5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der erste Absatz der von der zweiten Instanz abgeänderten Entscheidung wie folgt zu lauten hat: „Den Einwendungen des Klägers, daß die Berechtigung des Beklagten zur Geltendmachung der Kostenforderung von 3.234,36 S aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, GZ. U 410/74 16, gehemmt ist, wird stattgegeben.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.029,12 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon 69,12 S Umsatzsteuer und 96,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Auf Grund des Kostenbestimmungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, GZ. U 410/74 16, wurde dem nunmehrigen Beklagten gegen den nunmehrigen Kläger die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kostenforderung von 3.234,36 S vom Titelgericht mit Beschluß vom 7. April 1975, GZ. E 5 3 9/75 1, bewilligt. Dieses Exekutionsverfahren ist beim Bezirksgericht Kufstein, an das dieses Verfahren am 15. April 1974 überwiesen wurde, zu E 2874/75 anhängig. Schon vorher , nämlich mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 12. März 1975, GZ. E 2144/75 1, wurde die betriebene Kostenforderung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung des Rechtsanwaltes Dr. Walter Wohlrab von 6.925,19 S gepfändet und mit Beschluß des letztgenannten Gerichtes vom 21. März 1975 dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Diese Forderungspfändung wurde am 14. März 1975 bewirkt, der Überweisungsbe s chluß wurde dem nunmehrigen Beklagten am 27. März 1975 (durch Hinterlegung) zugestellt.
Der Kläger erhebt mit der vorliegenden Klage Einwendungen gegen die Kostenforderung des Beklagten aus dem Be s chluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, GZ. U 410/74 16, mit dem Begehre n auf Feststellung, daß dieser Anspruch erl o sche n sein. Er brachte hiezu vo r , auf Gru n d des obe n dargestellte n Sachverhaltes sei der Beklagte nicht mehr berechtigt, zur Herei n bri n gu n g der Koste n forderu n g vo n 3.234,36 S gege n ih n Exekutio n zu führe n , zumal der Beklagte hiezu vom Überweisu n gsgläubiger, Dr. Walter Wohlrab, n icht ermächtigt worden sei.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehre n und we ndete ein, seinem Vertreter stehe ein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs. 1 RAO zu. Dieses Pfandrecht sei bereits mit der Festsetzu n g der Kosten dem Grunde nach am 7. Jän n er 1975 entsta n den. Die Kostenersatzforderu n g des Beklagte n sei bereits mit der Belastu n g durch das gesetzliche Pfandrecht zugunsten seines Vertreters existent geworde n , sodaß diesem niemand, auch nicht Dr. Wohlrab, zuvorkomme n kö nn e. Das vo n diesem exekutiv erwirkte Pfandrecht habe dem gesetzliche n Pfandrecht des Beklagte n ve r treters Dr. Feicht n er „sowohl dem Ra n ge wie auch seinem geri n ge n Gewichte nach zu weiche n “. Die Kostenforderung des Beklagte n vertreters gege n über dem Beklagte n sei nach wie vor i n der H ö he vo n 3.234,36 S unberichtigt.
Die klage n de Partei hat dieses Vorbri n ge n bestritte n und eingewe n det, der Beklagte habe die Kostenforderu n g sei n es Vertreters aus dem Strafverfahre n U 410/74 bereits bezahlt, sodaß damit das Pfandrecht erl o sche n sei.
Da sErstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Ansicht, der Rechtsanwalt, der eine Partei zuletzt vertreten habe, habe gemäß § 19 a Abs. 1 RAO ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei, wenn dieser Kosten von einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht zugesprochen worden seien. Nach dieser Gesetzesstelle stehe dem Beklagtenvertreter auf jeden Fall ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung des Beklagten gegen den Kläger zu. Die Forderung des Beklagten v ertreters an den Beklagten sei j edoch noch nicht getilgt, sondern es sei noch ein Betrag von 2.844,07 S offen. Das Pfandrecht selbst sei zugleich mit der Kostenforderung dem Grunde nach am 7. Jänner 1975, dem Tag der Berufungsverhandlung und Urteilsverkündung in zweiter Instanz, entstanden. Der Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975 setze bloß die Höhe des Anspruches fest. Aus dem Akt gehe nicht hervor, daß am 7. Jänner 1975 eine bereits früher entstandene Gegenforderung des Kostenschuldners also des Klägers, vorhanden gewesen sei, sodaß deswegen die Entstehung des Pfandrechtes verhindert worden wäre. De r Anspruch des Beklagten aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, U 410/74, zu dessen Hereinbringung dieses Gericht mit Beschluß vom 7. April 1975, E 2874/75, die Exekution bewilligt habe, bestehe aufrecht. Die Forderung des Klagsvertreter s gegen den Beklagten sei zweitrangig, sodaß der Klagsvertreter nicht berechtigt gewesen sei, die Forderung des Beklagten gegen den Kläger zu pfänden.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahi n ab, daß es dem Ei n we n du n ge n des Klägers, „der Anspruch des Beklagte n aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, U 410/74, auf Zahlung vo n 3 .2 3 4, 3 6 S sei gehemmt“, stattgab. Es gelangte zu der Ansicht, nach der P f ändung und Überweisung einer Forderung zur Einziehung sei nur mehr der Überweisungsgläubiger befugt, die Forderung gegen de n Drittschuldner im Prozeß- oder Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu mache n . Sollte der Verpflichtete dennoch gegen die Drittschuldner Exekution führen, so k önne sich letzterer dagegen durch Oppositionsklage wehren. Dies gelte auch für de n vorliegenden Fall. Der Beklagte k önn e sich nicht mit Erfolg auf das gesetzli c he Pfandrecht sei n es Vertreters nach § 19 a RAO an der betriebenen Forderung berufen, weil dieses der Exekutionsführung auf die Forderung nicht entgegenstehe. Bei der Fassung des Urteilsspruches habe sich da s Berufungsgericht an die vo n Heller-Berger-Stix , 410, vorgeschlagene Lösung gehalte n . Im Ergebnis bedeute dies kei n e Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens; n ach ständiger Rechtsprechung könne das Gericht im Spruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, falls sich letztere im Wesen mit dem Begehren decke. Dies gelte insbesondere für das Begehren einer Oppositio n sklage.
Dieses berufungsgerichtliche Urteil ficht der Beklagte wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens u n d u n richtiger rechtlicher Beurteilung mit dem A n trag a n , es dahin abzuändern, daß da s erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
In Ausführung der Rechtsrüge vertritt der Beklagte die Ansicht, das Berufungsgericht hätte das Ersturteil schon deshalb bestätigen müssen, weil dem Kläger kei ne Klageberechtigung zukomme. Die Klage hätte sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Walter Wohlrab, erheben müssen, zu dessen Gunsten die Prozeßkostenersatzforderung aus dem Strafverfahren U 410/74 des Bezirksgerichtes Hopfgarten gepfändet und dem diese Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Die gegenteilige Lehrmeinung stehe mit der Bestimmung des § 37 EO i m Widerspruch. Wenn man im übrigen dem Kläger die Befugnis einräume, die Rechte dritter Personen an der gepfändeten Forderung geltend zu machen, so müßte man dies auch dem Beklagten zubilligen, der du r ch seine Exekutionsführung gegen den Kläger letztlich Ansprüche und Rechte seines Vertreters wahrgenommen habe. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sei eine Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtssache durch die zweite Instanz. Folge man den Rechtsstandpunkt der Revision, so wäre ein Widerspruch im erstgerichtlichen Urteil zu klären gewesen: Das Erstgericht habe nämlich festgestellt, daß die Forderung des nunmehrigen Beklagtenvertreters noch in der Höhe von 2.844,07 S aushafte; es habe aber das Klagebegehren gänzlich abgewiesen. Es ergebe sich somit ein Differenzbetrag von 390,29 S, den weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht ei n er Erörterung oder Beurteilung u n terzoge n habe.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß sich auch die Mä n gelrüge gege n die rechtliche Beurteilu n g des Berufu n gsgerichtes richtet. Der Beklagte verke nn t i n sei n e n Re c htsausführungen die Rechtswirku n ge n der Überweisung ei n er gepfändeten Forderu n g zur E in ziehu n g (§ 308 EO). Diese bestehe n vor allem dari n , daß gru n dsätzli c h n ur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiese n e Forderung gege n de n Drittschuldner im Pro z eßverfahre n (SpR. 220 alt, GIUNF 6448, SZ 15/210, JBl 1965, 591 = EvBl 1965/22 3 , SZ 27/271, SZ 3 9/177) oder im Exekutionsverfahren ( Heller-Berger-Stix , 3 94) gelte n d zu ma c he n . Nur we nn der Überweisu n gsgläubiger ausdrücklich zustimmt, ist der Verpflichtete zur Exekutionsführung gege n de n Drittschuld n er zur Herei n bri n gu n g der gepfä n dete n u n d überwiese n e n Forderung berechtigt (SZ 17/16
Die hier vertretene Auffassung steht nicht mit § 37 EO i m Widerspr u ch, wie dies der Revisionswerber mei n t. Diese Bestimmu n g ka nn hier scho n deshalb n i c ht angewandt werde n , weil als Kläger n i c ht ei n Dritter, so n der n der Verpflichtete auftritt. A b gesehe n davo n , kö nnt e der Verpflichtete – e n tgege n der i n SZ 27/271 vertretenen Rechtsansi c ht, die übrigens de n Fall einer nach der Exekutionsbewilligung erfolgten Überweisung betraf – sehr wohl durch die Ei n treibu n g der gepfändeten u n d zur Ei n ziehu n g überwiese n e n Forderung i n sei n e n Re c hte n verletzt werde n , weil er im Fall der unbekämpften Exekutio n sführu n g u n d Befriedigung des Titelgläubigers dem Überweisungsgläubiger gege n über weiter h i n auf Grund der Pfändung u n d Überweisung zur Leistu n g verpflichtet wäre.
Da im vorliegenden Fall feststeht, daß die Kostenforderung des Beklagten aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. Mär z 1975, GZ. U 410/74 16, vor der Einleitung der Fahrnisexekution vom Vertreter des Klägers gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen wurde und letzterer Gläubiger den Beklagten zur Betreibung seiner Kostenforderung nicht ermächtigt hat, war den Einwendungen des Klägers Folge zu geben. Daß die Anlaßexekution nach den Revisionsbehauptungen zur Berichtigung einer der Forderung des Überweisungsgläubigers im Range vorgehenden Forderung des Vertreters des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Albert Feichtner, dienen sollte, vermag an der mangelnden Berechtigung des Beklagten zur Geltendmachung der betriebenen Forderung im Wege der Fahrnisexekution nichts zu ändern. Das Berufungsgericht hätte allerdings im Sinne der obigen Ausführungen zum Ausdruck bringen müssen, daß bloß die Berechtigung des Beklagten zur Geltendmachung des ihm aus dem Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 6. März 1975, GZ. U 410/74 16, zustehenden Anspruches – und nicht der Anspruch als solcher – gehemmt ist. Mit dieser, den berechtigten Einwendungen des Klägers entsprechenden Maßgabe war das angefochtene Urteil z u bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
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