Die gerichtliche Befugnis zum Ausspruch der Einziehung eines bestimmten Gegenstands nach § 3n VerbotsG im Verfahren gemäß § 445a Abs 1 StPO setzt in formeller Hinsicht einen in diese Richtung zielenden Antrag des Anklägers voraus. Dieser hat insbesondere den Prozessgegenstand zu determinieren, maW jene Gegenstände zu bezeichnen, die von der Maßnahme nach § 3n Abs 1 VerbotsG betroffen sein sollen.
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