Das Vorgehen eines nur für sich selbst einschreitenden Rechtsanwalts gegen seine Mandantin in eigener Sache und die gleichzeitige Übernahme eines Mandats für dieselbe, stellt zwar - mangels Übernahme eines neuen, für einen weiteren Mandanten übernommenen Mandats - keinen Fall der Doppelvertretung iSd §§ 10 Abs 1 RAO, 10 RL-BA 2015 dar (so schon 28 Ds 3/17f und 21 Ds 97/23w). Weil aber das in diesen Bestimmungen spezifisch normierte Verbot der Doppelvertretung bloß Ausfluss der in § 9 Abs 1 RAO angeordneten allgemeinen Treuepflicht ist, können die aus § 10 RL-BA 2015 ersichtlichen Prinzipien auch für eine Kollision der Eigeninteressen des Rechtsanwalts mit jenen seines Klienten ohne Weiters als Leitlinien dienen.
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