Die Verletzung des gesetzlichen Auskunftsrechts nach § 13 Abs 3 ECG (vormals § 18 Abs 4 ECG idF BGBl I 2001/152) durch den Vermittlungsdiensteanbieter stellt eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO dar. Liegt deren schädigende Auswirkung darin, dass dem Antragsteller ein (weiterer) Schaden erwachse, weil er deshalb nicht gegen die kreditschädigende und beleidigende Äußerung des Nutzers vorgehen könne, verwirklicht sich dieser am Mittelpunkt der Interessen des Antragstellers.
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