Erst jene Handlung des Täters, die die tatsächliche Gewahrsamsübertragung durch den Dritten an den Empfänger (zumindest mitbestimmend) auslöst oder auslösen soll, begründet Tatbildlichkeit nach § 28a Abs 1 sechster Fall SMG. Das ist somit die den (endgültigen) Willensentschluss des Dritten zur tatsächlichen Gewahrsamsübertragung von Suchtgift an den Empfänger bestimmende Handlung oder jene Handlung, die dem Empfänger den tatsächlichen Bezug von Suchtgift bei einem Dritten ohne weitere Einbindung des Täters ermöglicht oder ermöglichen soll.
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