Im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO hat das Gericht einerseits die allgemeinen Prozessvoraussetzungen einer (Unterlassungs-)Klage sowie andererseits die besonderen Voraussetzungen zur Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach § 549 Abs 1 ZPO zu prüfen. Mangelt es an allgemeinen Prozessvoraussetzungen, so hat das Gericht die Klage samt dem Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags – allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsversuchs – zurückzuweisen. In diesem Fall ist die Kognitionsbefugnis des Rekursgerichts auf die Nachprüfung des Zurückweisungsgrundes beschränkt.
Liegen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vor, fehlen aber besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 549 Abs 1 ZPO, so ist der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags mit Beschluss abzuweisen und die Klage im ordentlichen Verfahren weiter zu behandeln. Gibt das Rekursgericht dem Rekurs gegen die Abweisung des Unterlassungsauftrags statt, kann es diesen selbst erlassen.
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