§ 180 Abs 2 erster Satz StVG schreibt nicht vor, in welcher Art und Weise die Anhörung des Entlassenen (zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs) zu erfolgen hat, und demnach auch nicht, dass sie im Fall der Entscheidung des Vollzugsgerichts in einem Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) zwingend persönlich vor dem Senat stattzufinden habe.
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