Eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Verpflichtung zur Leistung eines Zusatzentgelts, das als Spesenersatz bezeichnet wird oder auf andere Weise erkennen lässt, dass es der Abgeltung eines konkreten Aufwands des Unternehmens dient, ist gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand grob überschreitet.
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