Werden Ablehnungsgründe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sind die gem § 23 JN für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Organe nicht dazu verhalten, den abgelehnten Richtern konkrete Gründe abzuverlangen, warum sie nicht befangen seien.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden