JudikaturOGH

RS0135423 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
AGB-Recht
03. Juni 2025

Die Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Girokontovertrag ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Verwahrung von Guthaben, um die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für den Bankkunden zu ermöglichen. Dafür zahlt dieser ein Entgelt. Der Girokontovertrag dient nicht einem Sparzweck und ist nicht primär davon geprägt, dass das Guthaben zwingend zu verzinsen ist. Bei der Verzinsung von Guthaben auf Girokonten handelt es sich daher um eine Nebenpflicht, die der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.

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