JudikaturOGH

RS0135437 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Erbrecht
29. April 2025

Nach Überlassung an Zahlungs statt ist die Abgabe einer Erbantrittserklärung nur bei Fortsetzung des Verfahrens aufgrund des Bekanntwerdens weiterer Vermögenswerte (§ 183 AußStrG) zulässig.

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