RS0135484 – OGH Rechtssatz
Werden Gelder pflichtwidrig aus regulären unternehmensinternen Geldkreisläufen abgezweigt und damit eine Sondervermögensmasse ("schwarze Kasse") gebildet, bedeutet dies - soferne Anlegen und Dotieren durch Rechtshandlung erfolgt - zwar regelmäßig einen iSd § 153 StGB tatbildlichen Befugnisfehlgebrauch, weil damit vom Schutzzweck der Norm erfasste (bilanzrechtliche) Transparenzvorschriften verletzt werden. Die Bildung eines solchen Sondervermögens begründet allerdings so lange keine Untreuestrafbarkeit (sondern bloß eine straflose Vorbereitungshandlung), als der Machthaber Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen hat, weil dann keine (vom Tatbestand gleichfalls vorausgesetzte) Verringerung des Vermögens des Machtgebers vorliegt, und zwar unabhängig davon, welchen Zweck der Machthaber für die weitere Mittelverwendung vorsieht.