Nach dem ersten Satz des § 5 Abs 1 KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) gelten (auch) für die Abfertigung "die Bestimmungen des Angestelltengesetzes". Auch § 5 Abs 5 KVA bezieht sich inhaltlich auf das AngG, indem er eine für den Dienstnehmer günstigere Fälligkeitsregelung vorsieht als § 23 Abs 4 AngG. Im Lichte des klaren Wortlauts des § 5 Abs 1 KVA ist also primär zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, der dem KVA unterliegt, einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung nach den Bestimmungen des AngG hat ("Abfertigung alt"). Sollte das der Fall sein, sieht der zweite Satz des § 5 Abs 1 KVA unter den dort geregelten Voraussetzungen einen "Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung" vor. Mit anderen Worten: Die Anwendung des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 KVA setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung einen Abfertigungsanspruch nach dem AngG ("Abfertigung alt") voraus. Sind zudem die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 KVA erfüllt, gebührt der dort geregelte Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung (nach dem AngG).
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