1Ob21/25g—OGH Entscheidung
25. Februar 2025
…entspricht damit im Wesentlichen jener eines (vermeintlichen) Nebenintervenienten, der im Zwischenstreit über seine Zulassung unterliegt und daher kostenpflichtig wird (vgl 4 Ob 3/24f). Der Klägerin steht jedoch für ihre Rekursbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag zu, weil ihr im Rekursverfahren nur der Einschreiter gegenüberstand.…