Bei der ordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses handelt es sich schon begrifflich nicht um eine einseitige Änderung der vertraglichen Leistungen.
…76 Abs 1 ElWOG). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt betont, dass eine solche ordentliche Kündigung schon begrifflich keine einseitige Änderung der vertraglichen Leistungen ist (RS0134845) und folglich die Anwendung des § 80 Abs 2a ElWOG auf eine unbedingte ordentliche Kündigung verneint (RS0134778). Nach mittlerweile ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist…
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