§ 80 Abs 2a ElWOG ist nicht und zwar auch dann nicht auf eine unbedingte ordentliche Kündigung anzuwenden, wenn damit ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Bedingungen verbunden wird.
…einseitige Änderung der vertraglichen Leistungen ist (RS0134845) und folglich die Anwendung des § 80 Abs 2a ElWOG auf eine unbedingte ordentliche Kündigung verneint (RS0134778). Nach mittlerweile ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist § 80 Abs 2a ElWOG auch dann nicht auf eine unbedingte ordentliche Kündigung anzuwenden, wenn damit ein…
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