RS0134720 – OGH Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 31 Abs 11 BVergG 2018 folgt, dass eine Direktvergabe iS dieser Norm selbst bei der Einholung von Angeboten ein formloses Vergabeverfahren bleibt. Auch eine Pflicht zum Wettbewerb kennt das Gesetz insoweit nicht, weil es weder eine Bekanntmachung noch das Einholen von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften (zwingend) vorschreibt.