RS0134711 – OGH Rechtssatz
Die Unterscheidung zwischen den besonders genannten Erschwerungs- oder Milderungsgründen (§§ 33 f StGB) und allgemeinen Strafbemessungsaspekten (§ 32 StGB) ist nicht Gegenstand der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO.
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