Die §§ 22 GOG und 182 Geo, wonach Richter verpflichtet (arg „hat“ in § 22 Abs 1 GOG, „haben“ in § 182 Abs 1 Geo) sind, Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien.
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