Die Folgen der COVID-19-Pandemie (Mehrkosten am Bau) sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen. Für die Behauptungslast gilt § 1168 Abs 1 ABGB.
…schon grundsätzlich nicht anwendbar ist, weil die Klägerin „bloß“ höheres Entgelt will. [40] 4.4 Aus der Entscheidung 6 Ob 136/22a (RS0134215) ergibt sich nichts Gegenteiliges, ging es dort doch um Mehrkosten aufgrund der Implementierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen in den Bauablauf (der insofern gestört wurde). Zudem…
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