JudikaturOGH

RS0134183 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Besteht zwischen dem erbantrittserklärten Erben und dem aus einem uneigentlichen Nachvermächtnis Begünstigten ein Streit über das Bestehen des uneigentlichen Nachvermächtnisses oder dessen Umfang, ist dieser Streit in analoger Anwendung der §§ 161 ff AußStrG einer (bindenden) Entscheidung zuzuführen.

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