Eine Kostenersatzpflicht ist nicht aufzuerlegen, wenn die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils zur Gänze aufgehoben werden. Daran vermögen auch rechtskräftige Schuldsprüche aus einem vorangegangenen Rechtsgang nichts ändern.
…aufgehoben wurde. Der aus dem ersten Rechtsgang rechtskräftige Schuldspruch ändert daran nichts ( 12 Os 133/21g [Rz 10] mwN sowie RIS Justiz RS0133966 ).…
…Landesgericht Wels zu verweisen. [8] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. [9] Eine Kostenersatzpflicht war nicht aufzuerlegen (vgl RIS Justiz RS0133966).…
…wird diesem dazu notwendige Aktenteile zu übermitteln haben. [20] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 7; RIS Justiz RS0133966).…
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