JudikaturOGH

RS0133966 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2024

Eine Kostenersatzpflicht ist nicht aufzuerlegen, wenn die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils zur Gänze aufgehoben werden. Daran vermögen auch rechtskräftige Schuldsprüche aus einem vorangegangenen Rechtsgang nichts ändern.

Rückverweise