RS0133691 – OGH Rechtssatz
Unter dem Aspekt des § 270 Abs 2 StPO ist es nicht erforderlich, dass jener Strafrahmen, von dem das Gericht ausging, im Urteil zahlenmäßig bezeichnet wird.
…aber weder unter Nichtigkeitssanktion, noch lässt sie unabweisbar darauf schließen, dass die versehentlich bezeichnete Strafrahmenvorschrift tatsächlich „angewendet“ wurde (vgl 13 Os 39/21s mwH; Kirchbacher , StPO 15 § 281 Rz 98 aE). Just letzteres ist durch die erstrichterliche Urteilsbegründung auch ausdrücklich kontraindiziert. Im Übrigen räumt die…
Rückverweise