RS0133641 – OGH Rechtssatz
Eine Bagatellreparatur iSd § 14a Abs 2 Z 2a WGG idF BGBl 157/2015 liegt nur dann vor, wenn sie in qualitativer Hinsicht weder eine spezielle Ausbildung noch die umfassende Kenntnis einschlägiger Vorschriften und/oder besondere Fertigkeiten erfordert oder aber, wenn sie von einem Mieter mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fertigkeiten selbst vorgenommen werden kann und der Aufwand an Zeit, Kosten und Mühe nur gering ist.