Auch nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist des § 18 DSt kann die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit verweigert werden. Aus der Bestimmung des § 18 DSt kann nicht geschlossen werden, dass länger zurückliegende disziplinäre Verfehlungen bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Die Vertrauenswürdigkeit wird nicht „automatisch“ durch Zeitablauf wiedererlangt.
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