RS0132789 – OGH Rechtssatz
Das Recht auf Datenschutz ist bei der Beurteilung gemäß § 219 ZPO zu beachten. Ist der Schutz personenbezogener Daten einer natürlichen Person betroffen, ist konkret auf den von der DSGVO gewährten Schutzumfang abzustellen.
…ohne Sonderregelung – nur zwischen den Parteien. Ein Kostenersatzanspruch des Akteneinsicht begehrenden Dritten besteht daher auch im Außerstreitverfahren nicht (vgl 6 Ob 45/19i).…
…der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interesse wissen muss (RS0037263; 6 Ob 45/19i; 8 Ob 4/03a ua). 2. Zwar genügt es, wenn der Akteninhalt den Rechtskreis des Antragstellers auch nur mittelbar berührt, wobei eine weitherzige…
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