Dem Kammeranwalt kommt bei Vorliegen eines Antrags auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs hinsichtlich des – sodann vom Disziplinarrat von Amts wegen zu führenden (§ 20 Abs 2 DSt) – Verfahrens keine Dispositionsbefugnis mehr zu.
…öffentlichen Ankläger im Strafprozess (RIS Justiz RS0056705 und RS0114239) – in Bezug auf die Führung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Gegenstand keine Dispositionsbefugnis zukommt (RIS Justiz RS0132636). Hat der Kammeranwalt einen Antrag im Sinn des § 22 Abs 3 DSt gestellt, führt der Disziplinarrat das Verfahren von Amts wegen (§…
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