RS0131454 – OGH Rechtssatz
Bei dem Versagungsgrund des § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG handelt es sich um eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. Es geht um die Wahrung des rechtlichen Gehörs, also um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Gegners ergangen sind. Anders als Art 15 Abs 1 lit b Brüssel II-VO bzw nunmehr Art 22 lit b Brüssel IIa-VO stellt § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG seinem Wortlaut nach aber nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern knüpft die Versagung ganz allgemein daran, dass das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde. Liegt ein Zustellmangel vor, kann das rechtliche Gehör der Partei auch durch tatsächliches Zukommen des maßgeblichen Schriftstücks gewahrt sein, sofern sichergestellt ist, dass sie zumindest die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Rechte im Verfahren vor dem Gericht des Erststaats effektiv wahrzunehmen.