JudikaturOGH

RS0131223 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 2017

Nach § 40a Abs 2 EU‑JZG ist nur ein im Entscheidungszeitpunkt bestehender Wohnsitz, Aufenthalt oder Haftort im Inland Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit. Liegt ein solches nicht vor, ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Für die Annahme einer (planwidrigen) Lücke und darausfolgend sinngemäße Anwendung des § 67 Abs 1 erster Satz ARHG, wonach auch ein Wohnsitz oder Aufenthalt zuständigkeitsbegründend sei, den eine betroffene Person „zuletzt hatte“, besteht kein Raum.

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