Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus. Er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes.
…auszugehen, „womit ein für den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erforderlicher Schaden zu verneinen“ sei (zur Irrelevanz eines Schadenseintritts vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0096386, RS0130266; Nordmeyer in WK 2 StGB § 302 Rz 8; vgl auch RIS-Justiz RS0096790). [16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d…
…die Staatsanwaltschaft den Freispruch. Nur Letztere ist im Recht. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten: Missbrauch der Amtsgewalt setzt tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus (RIS Justiz RS0130266), weshalb die Kritik, das Erstgericht habe bei der Schadensberechnung die „nachträgliche Beibringung von Unterlagen“ (welche ersichtlich gemeint zu einer Reduzierung von Rückforderungen gegen…
…gerichtet gewesen sei, und der Beschwerdeführer mit einer „Sanierung“ erst nach Baubeginn – mithin erst nach vom Vorsatz erfasster Rechtsschädigung (vgl RIS Justiz RS0130266 [T1 und T2]) – gerechnet habe (US 20). Die Einschätzung der (mit der Vorbereitung der inkriminierten Bescheide befassten) Mitangeklagten Andrea G*****, der Beschwerdeführer sei…
…nicht an das Bundesheer abgeführt, sondern) „einbehalten“, um sich dadurch „unrechtmäßig zu bereichern“ (US 6). Weder tatsächliche Schadenszufügung (RIS Justiz RS0130266) noch persönliche Bereicherung des Beamten sind nämlich Tatbestandserfordernisse des § 302 Abs 1 StGB. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch A/10 traf…
…Sanierung der von ihm missbräuchlich geschaffenen rechtswidrigen Situation erst nach (hier festgestellter) tatsächlicher Beeinträchtigung von Rechten ist unter dem Aspekt des Schädigungsvorsatzes unbeachtlich (RIS Justiz RS0130266 [T1 und T2]). Demgemäß war auch die von der Rüge ins Treffen geführte Einschätzung der Zeugin Anna L*****, dass „die in Aussicht genommene Änderung…
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