Der Bestandnehmer hat kein Zinsminderungsrecht im Sinne des § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn der Gebrauchsnutzen aus seinem Verschulden vereitelt wird oder er dafür nach den §§ 1111, 1313a ABGB einzustehen hat.
…zweiter Satz ABGB, wenn der Gebrauchsnutzen aus seinem Verschulden vereitelt oder er dafür nach den §§ 1111, 1313a ABGB einzustehen hat (RIS-Justiz RS0129865). Das gilt insbesondere auch für den Mieter, der die Mängelbehebung durch Verweigerung des Zutritts zur Wohnung verhindert (RIS Justiz RS0024625). Das Mietverhältnis begründet vertragliche Nebenpflichten…
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