Im Hinblick auf die Gesetzesänderung durch das Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008 (BGBl I 2008/69) ist die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Für die Durchführung dieser Versteigerung ist das Gericht und nicht der Gerichtskommissär zuständig.
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