Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 2 MaklerG ist der rechtswirksame Abschluss des Geschäfts.
…Rz 341). Der Provisionsanspruch entsteht nämlich bloß als Folge des rechtswirksamen Abschlusses eines Geschäfts zwischen Auftraggeber und Drittem (§ 7 MaklerG; RIS Justiz RS0128478) und resultiert hier – der erstgerichtlichen Annahme zuwider – nicht aus der „Vermögensverfügung“ der Mag. B* in Form der Übermittlung eines Exposés…
…RS0062829 [T8]). [12] 2.2 Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 2 MaklerG ist der rechtswirksame Abschluss des Geschäfts (RS0128478). Mangelt es schon am rechtswirksamen Abschluss des vermittelten Vertrags, so kommt der Provisionsanspruch bereits nach § 6 und § 7 Abs 1…
…Gründen erfolgte (RS0062829 [T8]). Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 2 MaklerG ist aber der rechtswirksame Abschluss des Geschäfts (RS0128478). Mangelt es schon am rechtswirksamen Abschluss des vermittelten Vertrags, so kommt der Provisionsanspruch bereits nach § 6 und § 7 Abs 1…
…des § 7 Abs 1 Satz 1 MaklerG erfüllt sind, es in der Folge aber trotz eines wirksam (s nur RIS Justiz RS0128478) und unanfechtbar abgeschlossenen Geschäfts aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen dazu kommt, dass der Vertrag „nicht ausgeführt“ wird. Das Problem der Nichtausführung…
…aaO S 19). [18] Die Maklerprovision ist also vom Grundgeschäft abhängig (9 Ob 308/99f; 3 Ob 271/00z; RS0029700; RS0128478). Sie (ent )steht und (ent )fällt mit (dem Bestand) der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (darauf und nicht auf den [im Weiteren immer als mangelfrei und…
…vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist der rechtswirksame Abschluss des Geschäfts (2 Ob 202/11m = RIS Justiz RS0128478; Fromherz aaO § 7 Rz 108). Der gegen den Provisionspflichtigen gerichtete Anspruch ist vom Grundgeschäft insoweit abhängig, als er nicht gebührt, wenn das…
…510 Abs 3 ZPO). Begründung: [1] Dem Makler gebührt auf Grundlage der Abschlussfreiheit des Auftraggebers in Kombination mit dem Erfolgsprinzip des Maklergesetzes (vgl RS0029700; RS0128478) keine Provision, wenn das Geschäft nicht zustande kommt (vgl RS0062676), welche Rechtsprechung schon zur Rechtslage vor dem MaklerG bestand. Am Erfolgsprinzip wollte das MaklerG „…
…Erstgerichts entstandene Vermögensnachteil in Höhe der (entgangenen) Provision , die bloß als Folge des rechtswirksamen Abschlusses eines Geschäfts gebührt hätte (§ 7 MaklerG; RIS Justiz RS0128478), dann von beiden Vertragspartnern im Ausmaß von je 3 % des Verkaufspreises zu entrichten gewesen wäre und sich vorliegend auf (insgesamt) 750.000 Euro belaufen…
…Besitzgesellschaft (UA Rz 4). 2.3.2. Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 2 MaklerG ist der rechtswirksame Abschluss des Geschäfts (RS0128478). Der Kauf- und Abtretungsvertrag enthält in seinem Punkt 7. die Formulierung, dass die Übertragung der Geschäftsanteile mit dem (sodann näher dargelegten) Kaufpreiseingang aufschiebend bedingt sei…
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