§ 107 Abs 1 erster Satz StPO bezieht sich lediglich auf (im Sinn der §§ 190 ff StPO) beendete Ermittlungsverfahren, während das Vorliegen eines Abschlussberichts der Kriminalpolizei (§ 100 Abs 2 Z 4 StPO) die Zulässigkeit eines Einspruchs nicht tangiert.
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