RS0127596 – OGH Rechtssatz
Die aus § 11 AZG resultierende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer in einem bestimmten Ausmaß Ruhepausen zu gewähren, ist keine Grundlage für den Anspruch auf Zurverfügungstellung bestimmter Pauseneinrichtungen (wie Toiletten, Wasch‑, Sitz‑ und Essenszubereitungsgelegenheiten) durch den Arbeitgerber.