Im Verbandsverfahren nach § 28 KSchG bietet der Urteilsspruch in der Regel keinen klaren Aufschluss darüber, welche Klauseln mit den von einem bereits bestehenden Unterlassungsgebot konkret umfassten Klauseln „sinngleich“ sind. Es kommt daher auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis sinngleicher Klauseln bestimmt sich nach den Gründen, aus denen die Verwendung der konkret inkriminierten Klauseln verboten worden ist.
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